Privatrezept

Was ein grenzüberschreitendes Rezept enthalten muss

Ein Rezept, das in der gesamten Europäischen Union anerkannt werden soll, muss die Angaben tragen, die der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU auflistet: Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, das Ausstellungsdatum, Name, Berufsqualifikation, direkte Kontaktdaten mit internationaler Vorwahl, Dienstanschrift samt Mitgliedstaat und Unterschrift der verordnenden Person sowie das Arzneimittel mit seinem internationalen Freinamen, Darreichungsform, Menge, Stärke und Dosierungsschema. Dieser Beitrag geht die Liste Punkt für Punkt durch und erklärt, warum jede einzelne Angabe dort steht.

Was muss ein grenzüberschreitendes Rezept enthalten?

Der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU nennt vier Blöcke: Angaben zur Patientin oder zum Patienten, das Ausstellungsdatum, Angaben zur verordnenden Person und Angaben zum verordneten Arzneimittel. Fehlt eine Pflichtangabe, darf die Apotheke die Abgabe verweigern.

Die Richtlinie hat einen praktischen Zweck. Sie soll der Apothekerin oder dem Apotheker in einem anderen Mitgliedstaat erlauben, ein Rezept zu lesen, das in einer fremden Sprache, in einem fremden Formularlayout und mit fremden Handelsnamen ausgestellt wurde. Deshalb ist der Anhang keine Formsache, sondern eine Übersetzungshilfe: Er legt fest, welche Informationen unabhängig von Sprache und Formular vorhanden sein müssen.

Die Anerkennung selbst folgt aus Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Voraussetzung ist, dass das verordnete Arzneimittel im Abgabestaat zugelassen und verkehrsfähig ist.

Angaben zur Patientin oder zum Patienten

Verlangt werden Familienname und Vorname, jeweils ausgeschrieben, sowie das Geburtsdatum. Mehr nicht, aber diese drei Angaben vollständig.

„Ausgeschrieben" ist wörtlich gemeint: Initialen genügen nicht. Der Grund liegt in der Identitätsprüfung an der Tara. Das Apothekenpersonal gleicht das Rezept mit einem Lichtbildausweis ab, und dieser Abgleich funktioniert nur, wenn die Schreibweise auf dem Rezept mit jener im Ausweis übereinstimmt. Abweichungen bei Umlauten, bei diakritischen Zeichen oder bei einem Doppelnamen sind der häufigste Grund für Rückfragen.

Eine Sozialversicherungsnummer verlangt der Anhang nicht, und sie ist für die Anerkennung auch nicht nötig. Ein Privatrezept wird ohne e-card eingelöst; das Abrechnungssystem eines Landes ist von der Anerkennung der Verordnung getrennt zu betrachten.

Das Ausstellungsdatum

Das Datum der Ausstellung ist eine eigene Pflichtangabe. Es macht die Verordnung zeitlich einordenbar und ist die Grundlage für die Beurteilung der Gültigkeit.

Wie lange ein Rezept eingelöst werden kann, richtet sich nach dem Recht des Abgabestaats. In Österreich wird ein Privatrezept üblicherweise innerhalb eines Monats ab Ausstellung eingelöst, sofern die verordnende Person nichts anderes vermerkt hat; bei Dauertherapien kann eine längere Frist angegeben sein. Ohne Ausstellungsdatum lässt sich diese Frist nicht bestimmen, und die Apotheke kann die Abgabe verweigern.

Ein abgelaufenes Rezept lässt sich nicht verlängern. Es braucht eine neue ärztliche Beurteilung, weil sich in der Zwischenzeit auch der Behandlungsbedarf geändert haben kann.

Angaben zur verordnenden Person

Verlangt werden Familienname und Vorname ausgeschrieben, die Berufsqualifikation, direkte Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse und Telefon- oder Faxnummer samt internationaler Vorwahl, die Dienstanschrift einschließlich des Mitgliedstaats sowie die Unterschrift, handschriftlich oder digital je nach Medium.

Der entscheidende Punkt ist das Wort „direkt". Eine allgemeine Servicenummer eines Anbieters genügt dem Zweck nicht: Die Apotheke soll bei einer fachlichen Rückfrage die verordnende Person erreichen, nicht eine Hotline. Ebenso wenig genügt der bloße Name eines Unternehmens; benannt wird ein Mensch mit Berufsqualifikation.

Die Angabe des Mitgliedstaats in der Anschrift ist kein Detail. Sie zeigt der Apotheke, aus welchem Rechtsraum die Verordnung stammt, und sie ist der Anknüpfungspunkt für eine allfällige Überprüfung der Berufsberechtigung. Bei uns steht dort: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o., mit vollständiger Anschrift in Polen.

Angaben zum Arzneimittel

Verlangt werden der Freiname, die Darreichungsform, die Menge, die Stärke und das Dosierungsschema.

Der Freiname ist der international gebräuchliche Name des Wirkstoffs. Er ist die einzige Angabe, die in allen Mitgliedstaaten dasselbe bedeutet. Darreichungsform meint Tablette, Kapsel, Lösung, Injektion und so weiter. Die Menge bezeichnet, wie viel abgegeben werden soll, die Stärke den Wirkstoffgehalt pro Einheit. Das Dosierungsschema beschreibt, wie das Arzneimittel angewendet wird.

Diese fünf Angaben gehören zusammen. „Zwei Tabletten täglich" ohne Stärke ist keine verwertbare Verordnung, weil derselbe Wirkstoff in mehreren Stärken im Handel ist. Umgekehrt ist eine Stärke ohne Dosierungsschema für die Apotheke nicht plausibilisierbar. Widersprüche zwischen diesen Feldern sind ein häufiger Grund für Rückfragen und gelegentlich für eine Verweigerung der Abgabe.

Warum wird der internationale Freiname verlangt?

Weil Handelsnamen an Landesgrenzen enden, Wirkstoffnamen aber nicht. Derselbe Wirkstoff wird in verschiedenen Mitgliedstaaten unter unterschiedlichen Marken vertrieben, und manche Marke existiert im Abgabestaat gar nicht.

Das führt ohne Freinamen zu zwei Fehlerarten. Erstens kann die Apotheke ein Präparat nicht zuordnen, das im eigenen Land unter anderem Namen läuft. Zweitens, und gefährlicher, gibt es Marken, die in einem Land für einen anderen Wirkstoff stehen als in einem zweiten. Der Freiname schließt beide Fehler aus.

Für Sie hat das eine praktische Folge: Das Präparat, das Sie in der Apotheke erhalten, kann anders heißen und anders aussehen als das gewohnte, obwohl derselbe Wirkstoff in derselben Stärke enthalten ist. Lassen Sie sich die Entsprechung in der Apotheke erklären und vergleichen Sie Wirkstoff und Stärke auf der Packung.

Wann darf ein Markenname auf dem Rezept stehen?

Der Anhang lässt den Markennamen in zwei Fällen zu: bei biologischen Arzneimitteln und dann, wenn die verordnende Person ihn für medizinisch notwendig hält. Im zweiten Fall gehört eine kurze Begründung auf das Rezept.

Bei biologischen Arzneimitteln, etwa Insulinen oder bestimmten Antikörperpräparaten, ist die Rückverfolgbarkeit des konkreten Produkts fachlich relevant, weshalb hier der Markenname vorgesehen ist. In den übrigen Fällen ist die Nennung einer Marke die Ausnahme und muss begründet werden, weil sie den Zweck der Regelung, die grenzüberschreitende Lesbarkeit, einschränkt.

Die Begründung muss kein Aufsatz sein; ein Satz genügt. Aber sie muss vorhanden sein, sonst hat die Apotheke im Ausland eine Angabe vor sich, die sie weder zuordnen noch überprüfen kann.

Welche Verschreibungen sind von der Regelung ausgenommen?

Ausgenommen sind Arzneimittel, die einer besonderen ärztlichen Verschreibung unterliegen, praktisch also Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Das steht in Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU.

Unabhängig von dieser Regelung verordnen wir Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen, Stimulanzien, Gabapentinoide wie Pregabalin und Gabapentin sowie Cannabisarzneimittel grundsätzlich nicht. Diese Therapien verlangen eine engmaschige persönliche Begleitung und eine Dokumentation, die ein schriftlicher Fragebogen nicht leisten kann. Wer eine solche Behandlung führt, bleibt bei der betreuenden Ordination.

Ebenso wenig ersetzt ein grenzüberschreitendes Rezept eine Notfallversorgung. Bei akuten Beschwerden ist der Weg über die Ordination, außerhalb der Öffnungszeiten über die Gesundheitsnummer 1450 und im bedrohlichen Fall über den Notruf 144 der richtige.

Warum scheitert ein Rezept in der Apotheke?

In den meisten Fällen an einer fehlenden Pflichtangabe, an einem Namen, der nicht mit dem Ausweis übereinstimmt, an einer fehlenden Stärke oder an einer verordneten Marke ohne Begründung.

Eine zweite Gruppe betrifft das Präparat selbst: Es ist im Abgabestaat nicht zugelassen, in dieser Stärke nicht im Handel oder es gehört zu den ausgenommenen Wirkstoffgruppen. Eine dritte Gruppe betrifft die Plausibilität: Wenn Menge und Dosierungsschema nicht zusammenpassen, fragt die Apotheke nach, und genau dafür braucht sie die direkten Kontaktdaten der verordnenden Person.

Sie können viel davon vorab prüfen. Gehen Sie die vier Blöcke durch, bevor Sie zur Apotheke gehen, und vergleichen Sie die Schreibweise Ihres Namens mit Ihrem Ausweis. Diese zwei Minuten ersparen im Zweifel einen zweiten Weg.

Wie MEDINOW dieses Dokument erstellt

Wir stellen das Rezept nach dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU aus, mit allen vier Blöcken, und übermitteln es als PDF per E-Mail. Sie legen es in jeder Apotheke gemeinsam mit einem Lichtbildausweis vor.

Grundlage ist ein medizinischer Fragebogen, den ein in Polen approbierter Arzt beurteilt. Es gibt keine Videosprechstunde, keine telefonische Beratung und keinen Chat mit einem Arzt; das Verfahren ist bewusst schriftlich und zeitversetzt. Reichen die Angaben nicht aus, fordert der Arzt Unterlagen an. Bei neuen, unklaren oder sich verschlechternden Beschwerden lehnt er ab und verweist auf eine persönliche Untersuchung.

Das Honorar für die ärztliche Beurteilung beträgt 24,90 €. Es deckt die ärztliche Leistung ab, nicht das Arzneimittel; der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist untersagt und strafbewehrt, per E-Mail kommt daher ausschließlich das Dokument. Lehnt der Arzt aus medizinischen Gründen ab, wird das Honorar rückerstattet. Werden angeforderte Unterlagen nicht beigebracht, gilt die Leistung als erbracht und es erfolgt keine Rückerstattung.

Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Zuletzt geprüft am 29. August 2026. Dieser Text ersetzt keine ärztliche Beurteilung im Einzelfall.

Welche Angaben sind bei einem EU-Rezept verpflichtend?

Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten, das Ausstellungsdatum, Name, Berufsqualifikation, direkte Kontaktdaten mit internationaler Vorwahl, Dienstanschrift samt Mitgliedstaat und Unterschrift der verordnenden Person sowie Freiname, Darreichungsform, Menge, Stärke und Dosierungsschema des Arzneimittels.

Warum steht auf dem Rezept der Wirkstoff statt des Markennamens?

Weil Handelsnamen von Land zu Land wechseln und manche Marke im Abgabestaat gar nicht existiert. Der internationale Freiname bedeutet in allen Mitgliedstaaten dasselbe. Ein Markenname ist nur bei biologischen Arzneimitteln oder mit kurzer medizinischer Begründung vorgesehen.

Muss meine Sozialversicherungsnummer auf dem Rezept stehen?

Nein. Der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU verlangt sie nicht. Ein Privatrezept wird ohne e-card eingelöst; für die Identitätsprüfung genügt ein Lichtbildausweis, dessen Schreibweise mit dem Rezept übereinstimmen sollte.

Wie lange ist ein solches Rezept gültig?

Die Frist richtet sich nach dem Recht des Abgabestaats. In Österreich wird ein Privatrezept üblicherweise innerhalb eines Monats ab Ausstellung eingelöst, sofern nichts anderes vermerkt ist. Ein abgelaufenes Rezept lässt sich nicht verlängern, es braucht eine neue ärztliche Beurteilung.

Was kann ich tun, wenn die Apotheke die Abgabe verweigert?

Fragen Sie nach dem konkreten Grund. Häufig fehlt eine Pflichtangabe, die Schreibweise des Namens weicht vom Ausweis ab oder das Präparat ist in dieser Stärke nicht im Handel. Bei fachlichen Rückfragen kann die Apotheke die verordnende Person über die auf dem Rezept angegebenen direkten Kontaktdaten erreichen.