Wahlarzt, Kassenarzt und Privatrezept: die Unterschiede
Beim Kassenarzt rechnet die Ordination direkt mit der Sozialversicherung ab, beim Wahlarzt bezahlen Sie zuerst selbst und reichen die Honorarnote danach ein. Aus dieser einen Unterscheidung folgt fast alles Weitere, auch die Frage, ob Sie in der Apotheke die Rezeptgebühr oder den vollen Arzneimittelpreis zahlen. Diese Seite ordnet Kassenordination, Wahlarzt und Privatordination sauber ein, erklärt die Rückerstattung durch die Sozialversicherung, beschreibt, was ein Privatrezept ist und warum es in jeder Apotheke eingelöst wird, und zeigt, wo eine Verordnung aus einem anderen EU-Staat in dieses System fällt.
Was unterscheidet Kassenarzt, Wahlarzt und Privatarzt?
Der Unterschied liegt im Vertrag mit der Sozialversicherung, nicht in der Qualifikation. Eine Kassenordination hat einen Vertrag mit Ihrem Versicherungsträger, etwa der ÖGK. Sie legen die e-card vor, die Leistung wird direkt abgerechnet, Sie zahlen für die Behandlung selbst nichts. Eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt hat diesen Vertrag nicht: Sie erhalten eine Honorarnote, bezahlen zunächst selbst und können anschließend einen Teil des Betrags bei Ihrem Versicherungsträger einreichen. Eine reine Privatordination arbeitet ohne Bezug zum Kassensystem; hier ist eine Rückerstattung nur über eine private Zusatzversicherung denkbar, sofern der Vertrag das vorsieht. Alle drei sind gleichermaßen approbierte Ärztinnen und Ärzte und alle drei dürfen Arzneimittel verordnen. Was sich unterscheidet, ist ausschließlich der Weg des Geldes und, daraus folgend, die Art der Verordnung, die Sie in der Hand halten.
Wer bezahlt beim Wahlarzt und wie funktioniert die Rückerstattung?
Sie bezahlen die Honorarnote zunächst vollständig selbst und reichen sie danach bei Ihrem Versicherungsträger ein, heute in aller Regel digital über dessen Portal oder App. Erstattet wird nicht das gezahlte Honorar, sondern ein Anteil jenes Betrags, den die Sozialversicherung einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt für dieselbe Leistung gezahlt hätte, also ein Anteil des sogenannten Kassentarifs. Dieser Anteil liegt unter dem vollen Kassentarif, und der Kassentarif liegt seinerseits meist deutlich unter dem Wahlarzthonorar. Praktisch heißt das: Ein spürbarer Eigenanteil bleibt fast immer bestehen, und wie hoch er ausfällt, hängt von der konkreten Leistung und vom Träger ab. Verbindlich ist ausschließlich die Auskunft Ihres eigenen Versicherungsträgers, weil sich Tarife und Verfahren zwischen den Trägern und im Zeitverlauf unterscheiden. Fragen Sie diese Auskunft ein, bevor Sie einen Termin vereinbaren, nicht danach.
Was ist ein Privatrezept und wo wird es eingelöst?
Ein Privatrezept ist eine ärztliche Verordnung, die nicht auf Kosten der Sozialversicherung abgegeben wird. Es wird in jeder Apotheke eingelöst, ganz gewöhnlich am Tresen, gegen Vorlage des Dokuments. Der Unterschied zeigt sich erst beim Bezahlen: Beim Kassenrezept zahlen Sie die Rezeptgebühr je Packung, beim Privatrezept den vollen Preis des Arzneimittels. Für die Apotheke ist ein Privatrezept nichts Ungewöhnliches; sie prüft die Pflichtangaben, prüft die Identität und entscheidet eigenverantwortlich über die Abgabe. Wer ein Privatrezept in der Hand hält, hat also nicht weniger Zugang zum Arzneimittel, sondern nur einen anderen Kostenweg. Genau deshalb ist die Frage, ob ein Präparat überhaupt von der Sozialversicherung erstattet wird, für Privatrezepte in vielen Fällen nachrangig: Sie bezahlen ohnehin selbst.
Worin unterscheidet sich das Privatrezept vom Kassenrezept konkret?
Vier Punkte machen den Unterschied aus. Erstens die Kosten: Rezeptgebühr je Packung gegenüber vollem Arzneimittelpreis. Zweitens die Bewilligung: Bei bestimmten Arzneimitteln ist auf Kassenkosten eine vorherige Bewilligung durch den Versicherungsträger nötig, beim Privatrezept entfällt dieser Schritt, weil die Kasse nicht zahlt. Drittens die Auswahl: Auf Kassenkosten ist maßgeblich, ob und unter welchen Bedingungen ein Präparat im Erstattungskodex geführt wird; privat ist das keine Zugangsschranke, sondern nur eine Kostenfrage. Viertens die Dokumentation: Kassenverordnungen laufen in Österreich über die e-card-Infrastruktur und werden in der ELGA e-Medikation abgebildet, sofern Sie nicht widersprochen haben; eine Verordnung aus dem Ausland ist dort nicht automatisch sichtbar. Führen Sie Ihre Medikamentenliste deshalb selbst mit, wenn Sie beide Wege parallel nutzen.
Warum ist ein Rezept aus einem anderen EU-Staat ein Privatrezept?
Weil die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt keinen Vertrag mit einem österreichischen Versicherungsträger hat. Die europäische Regelung, auf der die gegenseitige Anerkennung beruht, betrifft die Anerkennung der Verordnung als ärztliches Dokument, nicht die Kostenübernahme. Die Richtlinie 2011/24/EU sichert Patientinnen und Patienten den Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung, und die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU legt fest, welche Angaben eine Verordnung enthalten muss, damit sie in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird. Wer die Kosten trägt, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht und nach Ihrem Versicherungsverhältnis. In der Apotheke bedeutet das ganz praktisch: Das Dokument wird geprüft und akzeptiert, das Arzneimittel wird zum vollen Preis bezahlt. Ob und in welcher Höhe Ihr Träger im Nachhinein etwas erstattet, klären Sie direkt mit ihm.
Zahlt man in der Apotheke Rezeptgebühr oder vollen Preis?
Die Rezeptgebühr fällt bei Verordnungen auf Kassenkosten an. Sie wird pro Packung eingehoben, jährlich angepasst und für bestimmte Personengruppen und ab einer bestimmten Belastungsgrenze nicht eingehoben. Wie hoch sie aktuell ist und ob eine Befreiung für Sie infrage kommt, steht beim Dachverband der Sozialversicherungsträger und bei Ihrem eigenen Träger; wir nennen hier bewusst keinen Betrag, weil er sich jährlich ändert. Beim Privatrezept greift dieses System nicht, Sie zahlen den vollen Verkaufspreis. Bei einem günstigen Generikum kann dieser Preis in der Größenordnung der Rezeptgebühr liegen oder sogar darunter, bei einem teuren Originalpräparat liegt er um ein Vielfaches darüber. Fragen Sie in der Apotheke nach dem Preis, bevor Sie die Packung mitnehmen, und fragen Sie zugleich, ob ein wirkstoffgleiches Präparat verfügbar ist.
Welche Rolle spielt der Erstattungskodex?
Der Erstattungskodex ist das Verzeichnis jener Arzneispezialitäten, die auf Kosten der Sozialversicherung abgegeben werden können, gegliedert in Bereiche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Für den grünen Bereich genügt die ärztliche Verordnung, für den gelben Bereich sind bestimmte medizinische Voraussetzungen zu dokumentieren, der rote Bereich betrifft neu aufgenommene Präparate mit besonderem Verfahren. Für Sie als Patientin oder Patient hat das zwei praktische Folgen. Erstens erklärt es, warum eine Ärztin manchmal ein anderes wirkstoffgleiches Präparat verordnet als erwartet. Zweitens erklärt es, warum bestimmte Präparate, etwa Arzneimittel zur Gewichtsreduktion, in der Regel selbst bezahlt werden: Sie sind für diese Anwendung nicht erstattungsfähig. Der Kodex wird laufend aktualisiert und ist öffentlich einsehbar; er ist eine Kosten-, keine Zugangsregel.
Wann lohnt der Weg über einen Wahlarzt und wann nicht?
Er lohnt, wenn in Ihrer Region kein Kassentermin in vertretbarer Zeit erreichbar ist, wenn Sie eine bestimmte Spezialisierung suchen oder wenn Sie längere Gesprächszeit brauchen, als eine ausgelastete Kassenordination bieten kann. Er lohnt weniger, wenn Sie regelmäßig viele Leistungen benötigen, weil sich der Eigenanteil dann summiert, und er lohnt nicht als Umweg um eine Bewilligungspflicht, denn die Bewilligung betrifft die Kostenübernahme und nicht die Verordnungsbefugnis. Rechnen Sie ehrlich mit dem Eigenanteil und nicht mit dem Bruttohonorar minus Wunschbetrag. Und trennen Sie zwei Fragen sauber: ob Sie eine ärztliche Beurteilung brauchen, und ob Sie diese über das Kassensystem oder privat bekommen möchten. Nur die zweite Frage ist eine Kostenfrage, die erste ist eine medizinische.
Wie ordnet sich MEDINOW in dieses System ein?
MEDINOW ist ein in Polen registrierter Anbieter; die Beurteilung erfolgt durch einen in Polen approbierten Arzt, nicht durch eine österreichische Ordination und nicht als Kassenleistung. Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus und laden Ihre Unterlagen hoch, die Beurteilung erfolgt schriftlich. Wir bieten weder Videosprechstunde noch Telefonberatung und auch keinen Live-Chat; das Modell ist bewusst asynchron und unterscheidet sich darin von einer Telekonsultation. Passt die Anfrage, erhalten Sie ein Dokument nach dem Anhang der Richtlinie 2012/52/EU als PDF per E-Mail, mit dem Sie und einem amtlichen Lichtbildausweis in jede Apotheke gehen; einen PIN-Code gibt es dabei nicht. Arzneimittel versenden wir nicht, der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist nach § 59 Abs. 8 AMG untersagt. Das Honorar von 24,90 € deckt die ärztliche Beurteilung ab, nicht die Ausstellung eines Dokuments und nicht das Arzneimittel. Lehnt der Arzt aus medizinischen Gründen ab, wird das Honorar erstattet; reichen Sie angeforderte Unterlagen nicht nach, entfällt die Erstattung, weil die Beurteilung bereits stattgefunden hat.
Wer diese Seite verantwortet
Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Zuletzt geprüft am 29. August 2026. Die sozialversicherungsrechtlichen Angaben auf dieser Seite sind eine Zusammenfassung zur Orientierung; verbindlich sind die Auskunft Ihres Versicherungsträgers und die veröffentlichten Richtlinien des Dachverbands. Diese Seite ersetzt keine persönliche Untersuchung und keine Notfallversorgung: Bei akuten Beschwerden wenden Sie sich an eine Ordination, an den Gesundheitsruf 1450 oder in bedrohlichen Situationen an die Rettung unter 144. Wir nennen bewusst keine Präparate als Empfehlung und geben keine Arzneimittelpreise als Angebot an, weil Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel gegenüber Laien unzulässig ist. Wir nennen ebenso keine einzelne Apotheke: Ein Dokument, das den Vorgaben entspricht, wird in jeder Apotheke geprüft, und die Entscheidung über die Abgabe trifft die Apothekerin oder der Apotheker eigenverantwortlich.
Bekomme ich beim Wahlarzt das ganze Honorar zurück?
Nein. Erstattet wird ein Anteil jenes Betrags, den die Sozialversicherung einer Vertragsordination für dieselbe Leistung gezahlt hätte, nicht das tatsächlich gezahlte Honorar. Da Wahlarzthonorare meist über dem Kassentarif liegen, bleibt fast immer ein spürbarer Eigenanteil. Die konkrete Höhe erfragen Sie bei Ihrem Versicherungsträger, idealerweise vor dem Termin.
Wird ein Privatrezept in jeder Apotheke akzeptiert?
Ja, ein formal vollständiges Privatrezept wird in jeder Apotheke geprüft und eingelöst. Die Entscheidung über die Abgabe trifft die Apothekerin oder der Apotheker eigenverantwortlich, etwa bei Rückfragen zur Dosierung oder zu Wechselwirkungen. Wir nennen deshalb bewusst keine bestimmte Apotheke.
Brauche ich für ein Privatrezept die e-card?
Für die Einlösung eines Privatrezepts brauchen Sie die e-card nicht, wohl aber einen amtlichen Lichtbildausweis zur Identifikation. Die e-card ist das Instrument des Kassensystems; ein Privatrezept läuft außerhalb dieses Systems. Bei einer Verordnung aus einem anderen EU-Staat wird ebenfalls kein PIN-Code und keine österreichische Sozialversicherungsnummer benötigt.
Kann ich ein Privatrezept nachträglich bei der Kasse einreichen?
Für Arzneimittelkosten aus einer Privatverordnung ist eine Erstattung durch die Sozialversicherung die Ausnahme und an Voraussetzungen gebunden. Heben Sie Beleg und Verordnung auf und fragen Sie bei Ihrem Träger nach, bevor Sie mit einer Erstattung rechnen. Eine private Zusatzversicherung kann eigene Regeln haben, maßgeblich ist dann Ihr Vertrag.
Ist ein Wahlarzt schlechter qualifiziert als ein Kassenarzt?
Nein. Der Unterschied betrifft ausschließlich den Vertrag mit der Sozialversicherung, nicht die Ausbildung oder die Berufsberechtigung. Beide sind approbierte Ärztinnen und Ärzte und beide dürfen Arzneimittel verordnen. Was sich unterscheidet, ist der Weg der Abrechnung und damit die Frage, wer wann bezahlt.
- Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Rezeptgebühr, Erstattungskodex und Kostenerstattung
- Österreichische Gesundheitskasse: Wahlarzt und Kostenerstattung
- Öffentliches Gesundheitsportal Österreich (gesundheit.gv.at)
- Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung