Medikamente im Ausland ausgegangen: was tun

Wenn die Dauermedikation auf Reisen zur Neige geht, gibt es zwei Wege zu einem gültigen Rezept: Wer in Österreich lebt, kann ein österreichisches e-Rezept in teilnehmenden Ländern als EU-Rezept einlösen, und eine ärztliche Verordnung aus einem EU-Mitgliedstaat kann grundsätzlich in Apotheken anderer Mitgliedstaaten eingelöst werden, wenn sie die Pflichtangaben der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU enthält. Über die Abgabe entscheidet die Apotheke vor Ort. Ausgenommen sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Diese Seite erklärt beide Wege, die Pflichtangaben, die Ausnahmen und was bei akuten Beschwerden gilt.

Was tun, wenn die Medikamente im Ausland ausgehen?

Prüfen Sie zuerst, wie dringend die Fortführung ist. Bei Arzneimitteln, die nicht unterbrochen werden dürfen, etwa bei Epilepsie, nach einer Transplantation, bei Blutverdünnung oder bei einer Insulintherapie, ist das keine Frage der Bequemlichkeit: Suchen Sie in dieser Lage eine Ordination, eine Ambulanz oder eine Apotheke vor Ort auf und schildern Sie die Situation. Bei einer stabil eingestellten Therapie mit weniger zeitkritischer Wirkung bleibt Zeit für den geordneten Weg. In beiden Fällen gilt: Fotografieren Sie die Packung samt Wirkstoffangabe und Stärke, halten Sie Ihre bisherige Verordnung bereit und notieren Sie das aktuelle Einnahmeschema. Diese drei Angaben entscheiden darüber, ob Ihnen jemand rasch weiterhelfen kann. Setzen Sie eine notwendige Therapie nicht eigenmächtig ab und ersetzen Sie sie nicht durch ein ähnlich klingendes rezeptfreies Präparat aus dem Regal.

EU-Rezept: ein österreichisches e-Rezept im Ausland einlösen

Wer in Österreich lebt, kann ein österreichisches e-Rezept über das EU-Rezept auch in Apotheken teilnehmender EU- und EWR-Länder einlösen. Voraussetzung ist ein einmaliges Einverständnis zur Teilnahme, das Sie im ELGA-Portal auf gesundheit.gv.at mit ID Austria oder schriftlich über die eHealth-Servicestelle abgeben. In der Apotheke im Ausland identifizieren Sie sich, das e-Rezept wird elektronisch abgerufen, und Sie erhalten das Arzneimittel nach den Vorgaben des jeweiligen Landes.

Ausstellen kann das e-Rezept Ihre Ärztin oder Ihr Arzt in Österreich wie gewohnt, laut Gesundheitsportal persönlich oder telefonisch, auch während Sie im Ausland sind. Die Länder kommen schrittweise dazu: Die Länderübersicht des Gesundheitsportals nennt mit Stand August 2026 teilnehmende Apotheken in Tschechien und die teilnehmenden Regionen Spaniens. Prüfen Sie diese Übersicht vor der Abreise, denn in allen anderen Ländern bleibt nur der Weg über eine Verordnung, die die Pflichtangaben für grenzüberschreitende Verschreibungen enthält.

Wie funktioniert ein grenzüberschreitendes Rezept in der EU?

Die Grundlage ist die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Sie sieht vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte ärztliche Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU legt dazu im Anhang fest, welche Angaben eine solche Verordnung enthalten muss, damit die abgebende Apotheke sie zweifelsfrei zuordnen kann. Praktisch heißt das: Sie legen das Dokument in einer Apotheke vor. Die Apotheke prüft die Pflichtangaben und entscheidet eigenverantwortlich über die Abgabe; bei Zweifeln an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit der Verschreibung darf sie die Abgabe verweigern. Die Anerkennung betrifft das Dokument, nicht die Kostenübernahme: Das Arzneimittel wird in aller Regel selbst bezahlt. Ob und wie viel Ihr Versicherungsträger im Nachhinein erstattet, klären Sie mit ihm; heben Sie Beleg und Verordnung auf.

Welche Angaben muss die Verordnung enthalten?

Der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU nennt die Angaben, die eine solche Verordnung mindestens enthalten muss (Artikel 3). Zur Person: Familienname, Vorname und Geburtsdatum. Zum Dokument: das Ausstellungsdatum. Zur verordnenden Person: Familienname, Vorname, Berufsbezeichnung beziehungsweise Qualifikation, direkte Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse und Telefon- oder Faxnummer samt internationaler Vorwahl, die Anschrift mit Angabe des Mitgliedstaats sowie die Unterschrift in handschriftlicher oder digitaler Form. Zum Arzneimittel: die gebräuchliche Bezeichnung, also der internationale Freiname des Wirkstoffs, die Darreichungsform, die Menge, die Stärke und das Dosierungsschema. Fehlt eine dieser Angaben, kann die Apotheke die Abgabe verweigern, und sie tut das zu Recht. Prüfen Sie das Dokument deshalb vor der Abreise oder vor dem Gang in die Apotheke Zeile für Zeile gegen diese Liste.

Warum steht der Wirkstoffname und nicht der Markenname darauf?

Weil Markennamen national sind. Derselbe Wirkstoff wird in Österreich, Polen, Spanien und Frankreich häufig unter unterschiedlichen Namen vertrieben, und manche Marke existiert im Zielland überhaupt nicht. Der internationale Freiname ist dagegen eindeutig und weltweit gleich, weshalb die europäische Regelung ihn zur Pflichtangabe macht. Für Sie hat das eine praktische Folge: Erwarten Sie in der Apotheke nicht dieselbe Schachtel, sondern dasselbe Wirkstoffpräparat, oft in anderer Aufmachung und mit anderem Namen. Prüfen Sie beim Übernehmen Wirkstoff und Stärke auf der Packung und lassen Sie sich das Einnahmeschema bestätigen, wenn die Stärke von Ihrer bisherigen abweicht. Ein Markenname darf zusätzlich angegeben werden, wenn es medizinisch begründet ist, etwa bei biologischen Arzneimitteln; die Begründung gehört dann in das Dokument.

Welche Wirkstoffe sind von diesem Weg ausgenommen?

Ausgenommen sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU nimmt Verschreibungen dieser Stoffe ausdrücklich von der gegenseitigen Anerkennung aus. Praktisch betrifft das Opioide gegen starke Schmerzen, Benzodiazepine, die sogenannten Z-Substanzen als Schlafmittel, Stimulanzien bei ADHS und Cannabisarzneimittel. Zu dieser Gruppe kommt in unserem Angebot eine bewusste Selbstbeschränkung hinzu: Wir verordnen auch Gabapentinoide, also Pregabalin und Gabapentin, nicht. Wer eines dieser Arzneimittel dauerhaft benötigt, plant den Auslandsaufenthalt entsprechend, führt eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit mit und wendet sich bei Nachschubbedarf an eine Ordination vor Ort. Für Reisen im Schengen-Raum ist zusätzlich eine Bescheinigung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen, die vor der Abreise über die zuständige Behörde beantragt wird.

Was leistet die Europäische Krankenversicherungskarte?

Die Europäische Krankenversicherungskarte, in Österreich auf der Rückseite der e-card aufgedruckt, sichert Ihnen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Staat die notwendige Versorgung zu denselben Bedingungen wie den dort Versicherten. Sie ist damit das richtige Instrument, wenn Sie im Ausland eine Ordination oder eine Ambulanz aufsuchen. Was sie nicht leistet: Sie ist keine Reiseversicherung, sie deckt keinen geplanten Behandlungstourismus, keinen Rücktransport und in vielen Ländern nicht den dort üblichen Selbstbehalt. Und sie ersetzt keine Verordnung. Für die Fortführung einer bestehenden Dauertherapie ist sie nur dann hilfreich, wenn Sie tatsächlich eine ärztliche Beurteilung vor Ort in Anspruch nehmen. Prüfen Sie vor der Abreise, ob die Karte gültig ist, und fotografieren Sie beide Seiten für den Fall des Verlusts.

Was gilt bei akuten Beschwerden, in der Nacht und am Wochenende?

In Österreich erreichen Sie unter 1450 rund um die Uhr die Gesundheitsberatung, die Ihnen sagt, wo Sie die richtige Behandlung bekommen oder ob Sie sich selbst helfen können. In bedrohlichen Situationen, etwa bei anhaltendem Brustschmerz, Atemnot, Lähmung, Sprachstörung oder Bewusstseinstrübung, rufen Sie die Rettung unter 144; die europaweite Notrufnummer 112 funktioniert in allen Mitgliedstaaten. Außerhalb der Öffnungszeiten hat immer eine Apotheke Bereitschaftsdienst; die nächste dienstbereite Apotheke finden Sie über die Apothekensuche der Österreichischen Apothekerkammer. Zwei Dinge sollten Sie in dieser Lage nicht tun: auf eine Antwort per Formular warten, wenn es dringend ist, und die Dosis eines verbliebenen Restvorrats eigenmächtig strecken, um länger auszukommen. Beides verschlechtert die Ausgangslage.

Wie bereitet man eine Reise mit Dauermedikation vor?

Rechnen Sie den Bedarf für die geplante Dauer aus und legen Sie eine Reserve für mindestens einige zusätzliche Tage dazu, weil Rückflüge ausfallen und Aufenthalte sich verlängern. Führen Sie die Arzneimittel im Handgepäck mit, in der Originalpackung mit Beipacktext, und nehmen Sie eine ausgedruckte Medikamentenliste mit Wirkstoff, Stärke und Einnahmeschema mit, idealerweise zusätzlich in englischer Sprache. Fotografieren Sie Packungen und Verordnungen und legen Sie die Bilder so ab, dass Sie auch ohne Ihr eigenes Gerät darauf zugreifen. Prüfen Sie bei Insulin und anderen kühlpflichtigen Arzneimitteln die Kühlkette und bei Suchtgiften die Mitnahmebescheinigung. Wer diese fünf Schritte vor der Abreise erledigt, braucht im Ernstfall keine Rekonstruktion aus dem Gedächtnis, und genau daran scheitert die Hilfe vor Ort am häufigsten.

Was ist in dieser Lage online möglich?

Am einfachsten ist unser Weg, wenn Sie eine bereits begonnene und ärztlich eingestellte Therapie fortführen möchten; auch ein neues Medikament können Sie anfragen, die Entscheidung trifft der Arzt. Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus und laden vorhandene Unterlagen hoch, bei laufender Behandlung etwa die letzte Verordnung, aktuelle Befunde und die Liste Ihrer Dauermedikamente. Der Arzt beurteilt die Angaben schriftlich, ohne Video, Telefonat oder Live-Chat; das Modell ist bewusst asynchron. Passt die Anfrage, erhalten Sie ein Dokument als PDF per E-Mail, mit dem Sie in eine Apotheke gehen; ob sie das Rezept einlöst, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker im Einzelfall, und ein PIN-Code wird nicht vergeben. Arzneimittel versenden wir nicht. Mit dem Honorar zahlen Sie für die ärztliche Prüfung, weder ein bestimmtes Dokument noch das Arzneimittel sind darin enthalten. Sagt der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen ab, bekommen Sie das Honorar zurück. Werden Unterlagen angefordert, haben Sie dafür mindestens 7 Tage Zeit und erhalten eine Erinnerung; auf Ihren Wunsch kann die Frist verlängert werden. Kommt die Prüfung auch dann nicht zum Abschluss, schließen wir die Anfrage und zahlen auch in diesem Fall das ganze Honorar zurück. Bei akuten Beschwerden ist dieser Weg nicht der richtige.

Wer diese Seite verantwortet

Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Hinter dem Angebot steht MEDINOW, ein in Polen eingetragener Anbieter; geprüft wird durch einen in Polen zugelassenen Arzt und nicht durch eine Ordination in Österreich. In Österreich gilt ein Rezept aus einem anderen EU-Land als Privatrezept. Diese Seite ersetzt keine persönliche Untersuchung und keine Notfallversorgung: Bei akuten Beschwerden wenden Sie sich an eine Ordination, an die Gesundheitsberatung 1450 oder in bedrohlichen Situationen an die Rettung unter 144, im übrigen EU-Ausland an 112. Die Angaben zu Wirkung und Anwendung sind eine Zusammenfassung; verbindlich ist die jeweils aktuelle Fachinformation, die über das Arzneispezialitätenregister des BASG öffentlich abrufbar ist. Wir nennen bewusst keine Präparate als Empfehlung, geben keine Arzneimittelpreise als Angebot an und nennen keine einzelne Apotheke.

Wird eine österreichische Verordnung in einer Apotheke im EU-Ausland akzeptiert?

Ein österreichisches e-Rezept können in Österreich lebende Personen als EU-Rezept in teilnehmenden Ländern einlösen, nach einmaligem Einverständnis im ELGA-Portal oder schriftlich; laut Länderübersicht des Gesundheitsportals (Stand August 2026) sind das teilnehmende Apotheken in Tschechien und in Regionen Spaniens. Anderswo braucht es eine Verordnung mit den Pflichtangaben nach dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU, insbesondere dem internationalen Freinamen des Wirkstoffs, der Stärke, dem Dosierungsschema und den vollständigen Kontaktdaten der verordnenden Person. Über die Abgabe entscheidet die Apotheke vor Ort.

Bekomme ich im Ausland dieselbe Packung wie zu Hause?

Meist nicht. Markennamen und Packungsgrößen unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten, der Wirkstoff ist derselbe. Prüfen Sie beim Übernehmen Wirkstoff und Stärke auf der Packung und lassen Sie sich das Einnahmeschema bestätigen, wenn die Stärke von Ihrer gewohnten abweicht. Bei biologischen Arzneimitteln kann ein Markenname medizinisch begründet auf der Verordnung stehen.

Gilt das auch für Schlafmittel oder starke Schmerzmittel?

Nein. Verschreibungen von Suchtgiften und psychotropen Stoffen sind nach Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU von der gegenseitigen Anerkennung ausgenommen. Das betrifft Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen, Stimulanzien und Cannabisarzneimittel. Diese Gruppe verordnen wir nicht; ebenso wenig verordnen wir Gabapentinoide. Wenden Sie sich dafür an eine Ordination vor Ort.

Reicht die e-card im EU-Ausland?

Die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der e-card deckt die notwendige Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts ab, ersetzt aber keine Verordnung und keine Reiseversicherung. Für die Fortführung einer Dauertherapie brauchen Sie ein Rezept, das im Reiseland eingelöst werden kann: in teilnehmenden Ländern ein österreichisches e-Rezept als EU-Rezept, sonst eine grenzüberschreitende Verordnung.

Was mache ich, wenn ich nur noch Tabletten für zwei Tage habe?

Handeln Sie gleich und nicht erst, wenn die Packung leer ist, insbesondere bei Therapien, die nicht unterbrochen werden dürfen. Suchen Sie eine Apotheke oder Ordination vor Ort auf und legen Sie Packung, bisherige Verordnung und Medikamentenliste vor. Strecken Sie die verbliebene Dosis nicht eigenmächtig, denn eine halbierte Dosis wirkt bei vielen Arzneimitteln nicht halb, sondern gar nicht.