Privatrezept in Österreich
Ein Privatrezept ist eine ärztliche Verschreibung, die nicht über die Sozialversicherung abgerechnet wird: Den Preis des Arzneimittels tragen Sie selbst. Bei uns fragen Sie es online an, für ein Medikament, das Sie bereits nehmen, oder für ein neues: Sie beantworten einen medizinischen Fragebogen, die Entscheidung trifft der Arzt. Diese Seite erklärt Ablauf, Kosten, Gültigkeit und das Einlösen in der Apotheke.
Rezept online anfragen: so läuft es ab
Ein Rezept online anfragen können Sie rund um die Uhr, ohne Termin und ohne Arztbesuch vor Ort. Es ist eine schriftliche, zeitversetzte Form der Telemedizin: kein Video, kein Telefonat, kein Live-Chat, sondern ein medizinischer Fragebogen, den ein Arzt beurteilt.
Am einfachsten ist die Verordnung eines Medikaments, das Sie bereits nehmen und vertragen. Ein neues Medikament ist möglich, wenn sich aus Ihren Angaben eine klare Indikation ergibt; was nur mit einer Untersuchung geklärt werden kann, etwa eine Erstdiagnose, gehört in eine Ordination. Ein Anspruch auf ein Rezept besteht nicht. Eine Bearbeitungsdauer sagen wir nicht zu, weil sie davon abhängt, ob Rückfragen nötig werden. Die Anfrage starten Sie über den Fragebogen.
- Sie wählen die Leistung und füllen den medizinischen Fragebogen aus: gewünschtes Präparat oder Beschwerden, bisherige Präparate und Dosierung, Vorerkrankungen, weitere Arzneimittel, Allergien und persönliche Daten.
- Sie bezahlen das Honorar für die ärztliche Beurteilung online.
- Der Arzt prüft Ihre Angaben. Fehlen Unterlagen wie Befunde, Laborwerte oder ein aktueller Blutdruckwert, fordert er sie über die Plattform nach; er kann auch eine Untersuchung in einer Ordination empfehlen.
- Verschreibt der Arzt, schicken wir Ihnen das Privatrezept als PDF an Ihre E-Mail-Adresse.
- Sie nehmen den Ausdruck in eine Apotheke mit. Einen PIN-Code gibt es dabei nicht.
Wofür Sie ein Rezept anfragen können
Ob ein bestimmtes Arzneimittel für Sie infrage kommt, entscheidet der Arzt. Bei einem neuen Infekt setzt ein Antibiotikum eine neue Beurteilung voraus; Reste einer früheren Packung werden nicht auf Vorrat angewendet.
Häufige Anfragen betreffen Arzneimittel, deren Anwendung sich anhand eines Fragebogens beurteilen lässt, zum Beispiel:
- rezeptpflichtige Schmerzmittel wie Ibuprofen 600 oder 800 mg oder Metamizol: Schmerzen und Entzündung
- Mittel bei Erektionsstörungen und Prostatabeschwerden wie Sildenafil oder Tamsulosin: Männergesundheit
- hormonelle Verhütung mit Pille, Pflaster oder Vaginalring: Pille auf Rezept
- die ärztliche Beurteilung für Beginn oder Fortführung einer GLP-1-Behandlung: Gewichtsreduktion
Was wir online nicht übernehmen
Notfälle und Warnzeichen gehören in eine Ordination, zur Gesundheitsberatung 1450 oder zur Rettung unter 144; einen Notdienst bieten wir nicht. Suchtgifte und psychotrope Stoffe wie Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen wie Zolpidem und Zopiclon, Stimulanzien wie Methylphenidat und medizinisches Cannabis verordnen wir nicht, aus Sicherheitsgründen auch keine Gabapentinoide wie Pregabalin und Gabapentin; ebenso kein Isotretinoin. Eine bestehende Therapie mit diesen Arzneimitteln gehört in die behandelnde Ordination vor Ort. Antidepressiva und andere Psychopharmaka beurteilen wir derzeit nicht online, auch nicht zur Fortführung, und eine Krankenstandsbestätigung stellen wir nicht aus.
Kosten und Erstattung des Honorars
Das Honorar für die ärztliche Beurteilung beträgt 24,90 €. Eine vorrangige Bearbeitung kostet zusätzlich 9,90 €; sie ordnet Ihre Anfrage in der Reihenfolge vor, eine Zusage über die Dauer bis zur Fertigstellung ist damit nicht verbunden. Der Betrag ist das Honorar für die ärztliche Beurteilung und nicht der Preis eines Arzneimittels: Wir verkaufen keine Arzneimittel und geben keine ab.
Bezahlt wird die ärztliche Prüfung Ihrer Angaben, ein bestimmtes Dokument ist damit nicht garantiert. Entscheidet sich der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen dagegen, zahlen wir das Honorar zurück. Fordert der Arzt Unterlagen an, bleiben Ihnen dafür mindestens 7 Tage samt Erinnerung, und auf Wunsch verlängern wir diese Frist. Kann die Prüfung trotzdem nicht zu Ende geführt werden, beenden wir die Anfrage und zahlen das gesamte Honorar zurück. Die Einzelheiten regeln unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Davon getrennt ist der Preis des Arzneimittels. Diesen zahlen Sie in der Apotheke, er hängt von Präparat und Packungsgröße ab, und die Apotheke kann ihn Ihnen vor der Abgabe nennen. Wie sich die Kosten insgesamt zusammensetzen, beschreibt der Beitrag Was kostet ein Privatrezept in Österreich.
Was bedeutet „privat“ bei einem Rezept?
Ein Privatrezept ist eine ärztliche Verschreibung, die nicht direkt mit der Sozialversicherung verrechnet wird: Den Preis des Arzneimittels bezahlen Sie in der Apotheke selbst. Verschreibungspflichtig bleibt das Arzneimittel trotzdem, denn ob ein Arzneimittel rezeptpflichtig ist, ergibt sich aus dem Rezeptpflichtgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen und nicht daraus, wer die Verschreibung bezahlt.
Ausgestellt wird ein Privatrezept typischerweise von einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt ohne Kassenvertrag, von Spitalsärztinnen und Spitalsärzten, in einer Ordination für Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs oder von einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt aus einem anderen EU-Staat. Auch Arzneimittel, die von der Sozialversicherung grundsätzlich nicht erstattet werden, etwa hormonelle Empfängnisverhütung, laufen in Österreich über ein Privatrezept.
Worin es sich vom Kassenrezept unterscheidet
Der Unterschied liegt nicht im Arzneimittel, sondern in der Abrechnung. Beim Kassenrezept rechnet die Apotheke direkt mit der Krankenkasse ab, und Sie zahlen pro Packung die Rezeptgebühr. Beim Privatrezept zahlen Sie den vollen Preis des Arzneimittels.
Kassenrezepte werden in Österreich inzwischen elektronisch als e-Rezept ausgestellt: Die verschreibende Ordination speichert die Verordnung im e-card-System, eingelöst wird mit der e-card, mit dem e-Rezept-Code am Handy oder mit einem Ausdruck. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Privatrezept elektronisch ausgestellt werden. Das Rezept, das Sie von uns erhalten, ist dagegen kein e-Rezept des e-card-Systems, sondern ein PDF-Dokument, das Sie ausgedruckt in die Apotheke mitnehmen. Für die Apotheke zählt dann, dass das Dokument vollständig, lesbar und eindeutig einer verschreibungsberechtigten Person zuzuordnen ist.
Wie wird das Rezept in der Apotheke eingelöst?
Sie legen das Rezept in einer öffentlichen Apotheke vor und weisen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus. Einen Code oder eine e-card brauchen Sie dafür nicht: Maßgeblich sind das Dokument selbst und die Übereinstimmung der Personendaten mit Ihrem Ausweis. Über die Abgabe auf ein Privatrezept entscheidet die Apotheke.
Die Abgabe bleibt trotzdem eine fachliche Entscheidung. Bestehen Zweifel an Echtheit, Lesbarkeit oder Vollständigkeit, darf die Apotheke Rückfragen stellen oder die Abgabe verweigern. Das gilt besonders bei Dokumenten, deren Layout der Apotheke ungewohnt ist. Praktisch hilfreich ist deshalb dreierlei: Der Wirkstoff ist nach dem internationalen Freinamen bezeichnet, die Kontaktdaten der ausstellenden Person tragen die internationale Vorwahl, und Sie bringen einen Ausdruck mit statt nur ein Foto am Handy.
Ist ein bestimmtes Präparat nicht vorrätig, kann es bestellt oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel besprochen werden. Wir selbst versenden keine Arzneimittel: Der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist nach Paragraf 59 Absatz 8 Arzneimittelgesetz untersagt. Von uns erhalten Sie ausschließlich das Dokument.
Wie lange ist das Rezept gültig?
Die Gültigkeit regelt das Rezeptpflichtgesetz für Kassen- und Privatrezepte gleichermaßen: Ein Rezept verliert zwölf Monate nach dem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern die verschreibende Person keinen kürzeren Zeitraum vermerkt hat, und die erste Abgabe muss spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgen (§ 4 Abs. 1). Legen Sie das Rezept also innerhalb eines Monats in der Apotheke vor. Für Kassenrezepte gilt nach den Regeln der Sozialversicherung ein Monat ab Ausstellung, bei der BVAEB vier Wochen.
Ist auf dem Rezept nichts anderes vermerkt, darf die Abgabe bis zu fünfmal wiederholt werden; bei Arzneimitteln mit Wiederholungsverbot nur, wenn die verschreibende Person das ausdrücklich anordnet (§ 4 Abs. 2). Für Arzneimittel mit Suchtgift gilt das Rezeptpflichtgesetz nicht (§ 7); solche Arzneimittel verordnen wir ohnehin nicht.
Unabhängig von der formalen Frist gilt eine medizinische Faustregel: Je älter die Beurteilung ist, desto weniger sagt sie über Ihren heutigen Zustand aus. Ein Dokument, das auf Blutdruckwerten oder Laborbefunden von vor einem Jahr beruht, wird in einer Apotheke eher hinterfragt und ist auch fachlich schwächer begründet.
Wenn Sie eine Dauertherapie fortführen, planen Sie die nächste Beurteilung deshalb vor dem Aufbrauchen der Packung ein. Fragen Sie im Zweifel in der Apotheke nach, bevor Sie eine Reise oder einen längeren Auslandsaufenthalt darauf aufbauen. Mehr dazu im Beitrag Wie lange ist ein Rezept in Österreich gültig.
Rückerstattung beim Wahlarzt und Umschreiben auf ein Kassenrezept
Stellt eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt ein Privatrezept aus, zahlen Sie in der Apotheke zunächst den vollen Preis und können danach beim Krankenversicherungsträger eine Kostenerstattung beantragen; laut Gesundheitsportal erstatten manche Träger dabei 80 Prozent der Kosten, abzüglich der Rezeptgebühr. Alternativ kann ein Privatrezept bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt, in einer Vertragsgruppenpraxis oder in einer Primärversorgungseinheit auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen; eine allfällige Bewilligungspflicht entfällt dadurch nicht. Hat die Wahlärztin oder der Wahlarzt eine Rezepturbefugnis, lässt sich das Rezept auch ohne Umschreibung wie ein Kassenrezept einlösen.
Für das Rezept, das Sie von uns erhalten, ist eine Kostenerstattung durch die Sozialversicherung die Ausnahme; fragen Sie vor dem Kauf eines teuren Präparats bei Ihrem Träger nach. Den Ablauf beim Wahlarzt beschreibt der Beitrag Wahlarzt, Kassenarzt und Privatrezept.
Autor, fachliche Prüfung und Quellen
Fachlich geprüft von lek. Damian Wojno, polnische Approbation (PWZ) Nr. 3211301, Ärztekammer in Olsztyn (Polen), für MEDINOW Sp. z o.o. Der Arzt ist nicht in Österreich niedergelassen und nicht in der Österreichischen Ärztekammer eingetragen.
Eine österreichische Ordination oder Apotheke sind wir nicht. Von uns kommt ein ärztliches Rezept als PDF; ob das Medikament abgegeben wird, entscheidet in Österreich die Apotheke. Dieser Text ersetzt keine persönliche Untersuchung und keine individuelle Beratung.
Haben Sie akute oder unklare Beschwerden, hilft eine Ordination oder die Gesundheitsberatung 1450, im Notfall die Rettung unter 144. Verschlechtert sich Ihr Zustand, gehört die Abklärung in ein Spital und nicht in einen Fragebogen. Die unten genannten Quellen sind die Rechtsgrundlagen und die amtlichen Informationsangebote, auf die sich dieser Text stützt. Ändert sich eine dieser Grundlagen, überarbeiten wir die Seite.
Wie lange ist ein Privatrezept gültig?
Nach § 4 Rezeptpflichtgesetz verliert ein Rezept zwölf Monate nach dem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern kein kürzerer Zeitraum vermerkt ist. Die erste Abgabe muss allerdings spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgen. Ist nichts anderes vermerkt, darf die Abgabe bis zu fünfmal wiederholt werden, außer das Arzneimittel unterliegt einem Wiederholungsverbot.
Kann man ein Rezept online bekommen?
Ja, wenn sich die Behandlung anhand Ihrer Angaben beurteilen lässt. Der Arzt prüft Ihren Fragebogen und kann Unterlagen nachfordern; bei positiver Beurteilung erhalten Sie ein Privatrezept als PDF per E-Mail. Ein Anspruch auf ein Rezept besteht nicht, und was nur mit einer Untersuchung geklärt werden kann, gehört in eine Ordination.
Wie komme ich zu einem Online-Rezept?
Sie wählen die Leistung, beantworten den Fragebogen und bezahlen das Honorar online. Der Arzt prüft Ihre Angaben schriftlich, ohne Video und ohne Telefonat. Bei positiver Beurteilung kommt das Rezept als PDF per E-Mail; den Ausdruck nehmen Sie in eine Apotheke mit. Einen Termin brauchen Sie nicht.
Wird ein EU-Rezept anerkannt?
Grundsätzlich ja. Nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU erkennen die Mitgliedstaaten Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten an, sofern das Arzneimittel im Abgabestaat zugelassen ist und die Pflichtangaben der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU vorliegen. In Österreich wird ein solches Dokument wie ein Privatrezept behandelt, eine Kostenerstattung ist die Ausnahme. Bei Zweifeln an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit darf die Apotheke die Abgabe verweigern.
Welche Angaben stehen auf dem Rezept?
Das Rezept nennt Sie mit Namen und Geburtsdatum, das Ausstellungsdatum, den Arzt mit Berufsqualifikation, Anschrift und Kontaktdaten sowie das Arzneimittel mit Wirkstoff nach dem internationalen Freinamen, Darreichungsform, Stärke, Menge und Dosierung. Diese Angaben folgen dem Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU für Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden. Das Dokument trägt keine qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung.
Was kostet das Medikament?
Auf einem Privatrezept zahlen Sie den vollen Packungspreis in der Apotheke. Wie hoch er ausfällt, hängt von Wirkstoff, Präparat und Packungsgröße ab; die Apotheke nennt Ihnen den Betrag vor der Abgabe, und wirkstoffgleiche Alternativen unterscheiden sich oft deutlich. Bei einem Privatrezept vom Wahlarzt können Sie nachträglich eine Kostenerstattung beantragen; für ein Rezept aus einem anderen EU-Staat, wie unseres, ist eine Erstattung durch die Sozialversicherung die Ausnahme. Unsere Gebühr von 24,90 Euro betrifft ausschließlich die ärztliche Beurteilung und nicht das Arzneimittel.
Muss die Apotheke ein Privatrezept einlösen?
Eine Abgabepflicht im Einzelfall gibt es nicht. Ob eine Apotheke das Rezept einlöst, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker; bei Zweifeln an Vollständigkeit, Lesbarkeit oder Echtheit darf nachgefragt oder abgelehnt werden. Wir nennen keine einzelne Apotheke. Hilfreich sind ein Ausdruck statt eines Fotos, der Wirkstoff nach dem internationalen Freinamen und Kontaktdaten der ausstellenden Ordination mit internationaler Vorwahl.
Kann ich ein Rezept für ein Medikament bekommen, das ich noch nie genommen habe?
Ja, eine erste Verordnung ist möglich, wenn Ihre Angaben im Fragebogen eine eindeutige Indikation zeigen. Bei manchen Arzneimitteln fordert der Arzt dafür Befunde oder Laborwerte an oder empfiehlt vor dem Behandlungsbeginn eine persönliche Untersuchung in einer Ordination; eine Ablehnung ist möglich. Am einfachsten ist die Verordnung eines Medikaments, das Sie bereits nehmen und vertragen. Ausgenommen bleiben Suchtgifte und psychotrope Stoffe wie Opioide, Benzodiazepine und Z-Substanzen, außerdem Gabapentinoide sowie Antidepressiva und andere Psychopharmaka, die wir derzeit nicht online beurteilen.
- Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Artikel 11
- Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU zur Anerkennung ärztlicher Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Anhang
- Rezeptpflichtgesetz, §§ 3a, 4 und 7 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
- Gesundheitsportal Österreich: Das Rezept (Privatrezept, e-Rezept, Gültigkeit, Rezeptgebühr)
- oesterreich.gv.at: Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente
- Gesundheitsportal Österreich: Das EU-Rezept, Informationen für Gesundheitsdiensteanbieter (MyHealth@EU)