Wahlarzt, Kassenarzt und Privatrezept: die Unterschiede
Beim Kassenarzt rechnet die Ordination direkt mit der Sozialversicherung ab, beim Wahlarzt bezahlen Sie zuerst selbst und reichen die Honorarnote danach ein. Aus dieser einen Unterscheidung folgt fast alles Weitere, auch die Frage, ob Sie in der Apotheke die Rezeptgebühr oder den vollen Arzneimittelpreis zahlen. Diese Seite erklärt, was ein Wahlarzt ist und was er kostet, wie die Rückerstattung bei der ÖGK abläuft, wann sich ein Privatrezept umschreiben lässt und wo eine Verordnung aus einem anderen EU-Staat in dieses System fällt.
Was ist ein Wahlarzt?
Eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt ist eine freiberuflich tätige Ärztin oder ein freiberuflich tätiger Arzt ohne Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie werden dort als Privatpatientin oder Privatpatient behandelt: Sie bezahlen die Behandlung zunächst selbst, und in den meisten Fällen erstattet Ihr Träger danach einen Teil der Kosten. An die Tarife der Kassen ist ein Wahlarzt nicht gebunden; Honorar, Sitz der Ordination, Ordinationszeiten und Leistungsspektrum legt er selbst fest.
Unterschied zwischen Kassenarzt, Wahlarzt und Privatarzt
Der Unterschied liegt im Vertrag mit der Sozialversicherung, nicht in der Qualifikation. Eine Kassenordination hat einen Vertrag mit Ihrem Versicherungsträger, etwa der ÖGK. Sie legen die e-card vor, die Leistung wird direkt abgerechnet, und Sie zahlen für Kassenleistungen nichts; bei einigen Trägern ist allerdings ein Selbstbehalt vorgesehen, der nachträglich vorgeschrieben wird. Eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt hat diesen Vertrag nicht: Sie erhalten eine Honorarnote, bezahlen zunächst selbst und können anschließend einen Teil des Betrags bei Ihrem Versicherungsträger einreichen.
Eine Privatordination im engeren Sinn ist noch einmal etwas anderes: Dort besteht kein Recht auf Kostenrückerstattung, auch nicht für Leistungen, die die Kasse sonst bezahlt. Das betrifft etwa eine Kassenärztin oder einen Kassenarzt mit zusätzlicher Privatordination oder eine Ordination, die ihre Honorarnoten nicht nach Kassenleistungen aufschlüsselt. Die Honorare sind dort völlig frei; als Richtwert dienen die Empfehlungstarife der Ärztekammern. Eine Erstattung ist dann höchstens über eine private Zusatzversicherung denkbar, sofern der Vertrag das vorsieht. Vereinbaren Sie die Honorarhöhe in jedem Fall vor der Behandlung.
Arzneimittel verordnen dürfen alle drei. Was sich unterscheidet, ist der Weg des Geldes und, daraus folgend, die Art der Verordnung, die Sie in der Hand halten.
Was kostet ein Wahlarzt und wie viel wird erstattet?
Das Honorar legt die Ordination selbst fest; einen verbindlichen Tarif gibt es nicht, teilweise veröffentlichen die Ärztekammern Empfehlungstarife als Richtwert. Erstattet wird nicht das gezahlte Honorar, sondern ein Anteil jenes Betrags, den die Sozialversicherung einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt für dieselbe Leistung gezahlt hätte, also ein Anteil des sogenannten Kassentarifs. Für Versicherte der ÖGK sind das grundsätzlich 80 Prozent dieses Betrags (§ 131 Abs. 1 ASVG), höchstens aber die tatsächlichen Kosten; die Berechnung im Einzelnen regelt § 23 der Satzung der ÖGK, die dazu eine Liste von Pauschbeträgen veröffentlicht.
Praktisch heißt das: 80 Prozent der Rechnung bekommen Sie selten zurück, weil Wahlarzthonorare meist über den Kassentarifen liegen, und ein spürbarer Eigenanteil bleibt fast immer bestehen. Wer bei einem anderen Träger versichert ist, etwa bei der SVS oder der BVAEB, erfragt Höhe und Verfahren dort. Klären Sie die Kosten mit der Ordination und die Erstattung mit Ihrem Träger vor der Behandlung, nicht danach.
Kostenerstattung bei der ÖGK: Schritt für Schritt
Die ÖGK beschreibt das Verfahren auf ihrer Seite zu Wahlärzten. Die Schritte im Überblick:
- Bezahlen Sie die Honorarnote. Erstattet wird nur für tatsächlich erbrachte Leistungen; als Nachweis dafür dient der Zahlungsbeleg.
- Betreut die Wahlarztordination mindestens 300 Patientinnen und Patienten pro Jahr, reicht sie die Rechnung seit 1. Juli 2024 selbst über das System WAHonline ein; Sie teilen ihr nur das Bankkonto für die Erstattung mit.
- Andernfalls reichen Sie selbst ein: über das Service „Rechnung einreichen“ auf der Meine ÖGK-Website oder in der Meine ÖGK-App, jeweils mit ID Austria, oder ausgedruckt per Post.
- Nötig sind die bezahlte Honorarnote (Original oder Duplikat), auf der Behandlungsdaten, Behandlungsdauer, Diagnose, Ihre persönlichen Daten samt Sozialversicherungsnummer und der Stempel der Ordination stehen, dazu ein Zahlungsnachweis und Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC).
- Die Frist beträgt 42 Monate ab dem Leistungsdatum.
- Keine Erstattung gibt es unter anderem, wenn Sie im selben Kalendervierteljahr einen Wahlarzt und einen Vertragsarzt desselben Fachgebiets aufgesucht haben; bei mehreren Wahlärzten desselben Fachs in einem Quartal wird nur die zuerst eingereichte Rechnung erstattet.
- Sind Sie bei mehreren Trägern versichert, stellen Sie pro Rechnung nur einen Antrag, bei einem Träger Ihrer Wahl.
Rezept auf eigene Kosten: was das bedeutet und wo es eingelöst wird
Ein Privatrezept ist eine ärztliche Verordnung, die nicht auf Kosten der Sozialversicherung abgegeben wird. Ausgestellt wird es typischerweise von einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt oder im Spital, und eingelöst wird es ohne Vorabbewilligung der Krankenkasse in der Apotheke, ganz gewöhnlich am Tresen. Der Unterschied zeigt sich erst beim Bezahlen: Beim Kassenrezept zahlen Sie die Rezeptgebühr je Packung, beim Privatrezept den vollen Preis des Arzneimittels. Für die Apotheke ist ein Privatrezept nichts Ungewöhnliches; sie prüft die Pflichtangaben und entscheidet eigenverantwortlich über die Abgabe. Wer ein Privatrezept in der Hand hält, hat also nicht weniger Zugang zum Arzneimittel, sondern nur einen anderen Kostenweg. Genau deshalb ist die Frage, ob ein Präparat überhaupt von der Sozialversicherung erstattet wird, für Privatrezepte in vielen Fällen nachrangig: Sie bezahlen ohnehin selbst. Nachträglich können Sie bei Ihrem Träger eine Kostenerstattung beantragen; laut Gesundheitsportal erstatten manche Träger dann 80 Prozent der Kosten, abzüglich der Rezeptgebühr.
Rezept umschreiben lassen
Ein Privatrezept lässt sich bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt, in einer Vertragsgruppenpraxis oder in einer Primärversorgungseinheit auf ein Kassenrezept umschreiben, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine allfällige Bewilligungspflicht entfällt dadurch nicht: Bewilligungspflichtige Arzneimittel muss der Versicherungsträger weiterhin vorab bewilligen.
Manchmal ist das Umschreiben gar nicht nötig. Hat die Wahlärztin oder der Wahlarzt eine Rezepturbefugnis, also eine entsprechende Vereinbarung mit den Krankenversicherungsträgern, lässt sich das Rezept direkt wie ein Kassenrezept einlösen; dasselbe gilt für Privatrezepte aus einem Spital, mit dem Ihr Träger eine Vereinbarung zur Gleichstellung mit Kassenrezepten geschlossen hat. Die Apotheke rechnet dann direkt ab, und abgesehen von der Rezeptgebühr entstehen keine zusätzlichen Kosten. Fragen Sie danach am besten schon in der Wahlarztordination.
Worin unterscheidet sich ein Rezept auf eigene Kosten vom Kassenrezept?
Vier Punkte machen den Unterschied aus. Erstens die Kosten: Rezeptgebühr je Packung gegenüber vollem Arzneimittelpreis. Zweitens die Bewilligung: Bei bestimmten Arzneimitteln ist auf Kassenkosten eine vorherige Bewilligung durch den Versicherungsträger nötig, beim Privatrezept entfällt dieser Schritt, weil die Kasse nicht zahlt. Drittens die Auswahl: Auf Kassenkosten ist maßgeblich, ob und unter welchen Bedingungen ein Präparat im Erstattungskodex geführt wird; privat ist das keine Zugangsschranke, sondern nur eine Kostenfrage. Viertens die Dokumentation: Kassenverordnungen laufen in Österreich über die e-card-Infrastruktur und werden in der ELGA e-Medikation abgebildet, sofern Sie nicht widersprochen haben; eine Verordnung aus dem Ausland ist dort nicht automatisch sichtbar. Führen Sie Ihre Medikamentenliste deshalb selbst mit, wenn Sie beide Wege parallel nutzen.
Warum zahlt man ein Rezept aus einem anderen EU-Staat selbst?
Weil die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt keinen Vertrag mit einem österreichischen Versicherungsträger hat. Die europäische Regelung, auf der die gegenseitige Anerkennung beruht, betrifft die Anerkennung der Verordnung als ärztliches Dokument, nicht die Kostenübernahme. Die Richtlinie 2011/24/EU sichert Patientinnen und Patienten den Zugang zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung, und die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU legt fest, welche Angaben eine Verordnung enthalten muss, damit ihre Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert wird. Wer die Kosten trägt, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht und nach Ihrem Versicherungsverhältnis. In der Apotheke bedeutet das ganz praktisch: Das Dokument wird geprüft, und ob es eingelöst wird, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker im Einzelfall. Wird es eingelöst, bezahlen Sie das Arzneimittel zum vollen Preis. Eine Kostenerstattung durch Ihren Träger ist dabei die Ausnahme und richtet sich nach dessen Regeln, oft mit vorheriger Bewilligung. Mehr dazu im Beitrag Rezept aus dem EU-Ausland in Österreich einlösen.
Zahlt man in der Apotheke Rezeptgebühr oder vollen Preis?
Die Rezeptgebühr fällt bei Verordnungen auf Kassenkosten an. Sie wird pro Packung eingehoben, ihre Höhe wird jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt; kostet das Arzneimittel weniger als die Rezeptgebühr, zahlen Sie nur dessen Preis. Für bestimmte Personengruppen gibt es eine Befreiung, und wer im laufenden Kalenderjahr Rezeptgebühren bis zur Rezeptgebührenobergrenze bezahlt hat, die sich nach dem Jahresnettoeinkommen richtet, ist für den Rest des Jahres ohne Antrag befreit. Wie hoch die Rezeptgebühr aktuell ist und ob eine Befreiung für Sie infrage kommt, steht beim Dachverband der Sozialversicherungsträger und bei Ihrem eigenen Träger; wir nennen hier bewusst keinen Betrag, weil er sich ändern kann. Beim Privatrezept greift dieses System nicht, Sie zahlen den vollen Verkaufspreis. Bei einem günstigen Generikum kann dieser Preis in der Größenordnung der Rezeptgebühr liegen oder sogar darunter, bei einem teuren Originalpräparat liegt er um ein Vielfaches darüber. Fragen Sie in der Apotheke nach dem Preis, bevor Sie die Packung mitnehmen, und fragen Sie zugleich, ob ein wirkstoffgleiches Präparat verfügbar ist.
Welche Rolle spielt der Erstattungskodex?
Der Erstattungskodex (EKO) ist das Verzeichnis jener Arzneispezialitäten, die auf Kosten der Sozialversicherung abgegeben werden können. Er hat drei Bereiche. Aus dem grünen Bereich dürfen Arzneimittel in der frei verschreibbaren Menge ohne Bewilligung abgegeben werden, allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen. Für den gelben Bereich übernimmt die Kasse die Kosten nur mit Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes; bei einem Teil davon tritt an die Stelle der Bewilligung eine nachfolgende Kontrolle der Verwendung. Der rote Bereich enthält befristet Arzneimittel, über deren Aufnahme noch nicht entschieden ist; auch hier zahlt die Kasse nur mit Bewilligung. Für Sie als Patientin oder Patient hat das zwei praktische Folgen. Erstens erklärt es, warum eine Ärztin manchmal ein anderes wirkstoffgleiches Präparat verordnet als erwartet. Zweitens erklärt es, warum bestimmte Arzneimittel selbst bezahlt werden: Ganze Kategorien sind nach der Liste gemäß § 351c Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht erstattungsfähig, darunter Mittel zur Empfängnisverhütung, Arzneimittel, die bei vorhandenem Sexualtrieb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen, und Arzneimittel zur Unterstützung gewichtsreduzierender Maßnahmen. Der Kodex wird laufend aktualisiert und ist öffentlich einsehbar; er ist eine Kosten-, keine Zugangsregel.
Wann lohnt der Weg über einen Wahlarzt und wann nicht?
Er lohnt, wenn in Ihrer Region kein Kassentermin in vertretbarer Zeit erreichbar ist, wenn Sie eine bestimmte Spezialisierung suchen oder wenn Sie längere Gesprächszeit brauchen, als eine ausgelastete Kassenordination bieten kann. Er lohnt weniger, wenn Sie regelmäßig viele Leistungen benötigen, weil sich der Eigenanteil dann summiert, und er lohnt nicht als Umweg um eine Bewilligungspflicht, denn die Bewilligung betrifft die Kostenübernahme und nicht die Verordnungsbefugnis. Rechnen Sie ehrlich mit dem Eigenanteil und nicht mit dem Bruttohonorar minus Wunschbetrag. Und trennen Sie zwei Fragen sauber: ob Sie eine ärztliche Beurteilung brauchen, und ob Sie diese über das Kassensystem oder privat bekommen möchten. Nur die zweite Frage ist eine Kostenfrage, die erste ist eine medizinische.
Wie ordnet sich die Online-Verordnung in dieses System ein?
MEDINOW ist ein in Polen registrierter Anbieter; die Beurteilung erfolgt durch einen in Polen approbierten Arzt, nicht durch eine österreichische Ordination und nicht als Kassenleistung. Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus und laden Ihre Unterlagen hoch, die Beurteilung erfolgt schriftlich; es gibt kein Video, kein Telefonat und keinen Live-Chat. Passt die Anfrage, erhalten Sie ein Rezept als PDF per E-Mail, das Sie zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis in eine Apotheke mitnehmen; einen PIN-Code gibt es dabei nicht. In Österreich wird es wie ein Privatrezept behandelt. Ein Versand von Medikamenten findet bei uns nicht statt; rezeptpflichtige Arzneimittel nach Österreich zu verschicken, ist nach § 59 Abs. 8 AMG untersagt (warum wir keine Medikamente versenden). Mit dem Honorar zahlen Sie für die ärztliche Prüfung, weder ein bestimmtes Dokument noch das Arzneimittel sind darin enthalten. Entscheidet sich der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen dagegen, zahlen wir das Honorar zurück. Fordert der Arzt Unterlagen an, bleiben Ihnen dafür mindestens 7 Tage samt Erinnerung, und auf Wunsch verlängern wir diese Frist. Kann die Prüfung trotzdem nicht zu Ende geführt werden, beenden wir die Anfrage und zahlen das gesamte Honorar zurück. Wie ein solches Rezept in Österreich behandelt wird, erklärt die Seite Privatrezept in Österreich.
Wer diese Seite verantwortet
Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation (PWZ) Nr. 3211301, Ärztekammer in Olsztyn (Polen), für MEDINOW Sp. z o.o. Die sozialversicherungsrechtlichen Angaben auf dieser Seite sind eine Zusammenfassung zur Orientierung; verbindlich sind die Auskunft und die veröffentlichten Regeln Ihres Versicherungsträgers. Eine Untersuchung vor Ort oder Hilfe im Notfall bietet diese Seite nicht: Bei akuten Beschwerden ist eine Ordination oder die Gesundheitsberatung 1450 die richtige Stelle, in lebensbedrohlichen Situationen die Rettung unter 144. Konkrete Präparate empfehlen wir nicht und Arzneimittelpreise bieten wir nicht an, denn Werbung für rezeptpflichtige Medikamente bei Laien ist verboten. Wir nennen ebenso keine einzelne Apotheke: Ob eine Apotheke ein Rezept einlöst, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker im Einzelfall.
Bekomme ich beim Wahlarzt das ganze Honorar zurück?
Nein. Erstattet wird ein Anteil jenes Betrags, den die Sozialversicherung einer Vertragsordination für dieselbe Leistung gezahlt hätte, bei der ÖGK grundsätzlich 80 Prozent davon, höchstens die tatsächlichen Kosten. Da Wahlarzthonorare meist über dem Kassentarif liegen, bleibt fast immer ein spürbarer Eigenanteil. Die konkrete Höhe erfragen Sie bei Ihrem Versicherungsträger, idealerweise vor dem Termin.
Wird ein Privatrezept in einer Apotheke akzeptiert?
Ein formal vollständiges Privatrezept wird in der Apotheke geprüft wie jedes andere Rezept. Über die Abgabe entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker eigenverantwortlich, etwa bei Rückfragen zur Dosierung oder zu Wechselwirkungen. Wir nennen deshalb bewusst keine bestimmte Apotheke.
Brauche ich für ein Privatrezept die e-card?
Für die Einlösung eines Privatrezepts brauchen Sie die e-card nicht: Sie ist das Instrument des Kassensystems, und ein Privatrezept läuft außerhalb dieses Systems. Bei einer Verordnung aus einem anderen EU-Staat nehmen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit; einen PIN-Code oder eine österreichische Sozialversicherungsnummer brauchen Sie dafür nicht.
Kann ich ein Privatrezept nachträglich bei der Kasse einreichen?
Sie können bei Ihrem Träger eine Kostenerstattung beantragen; laut Gesundheitsportal erstatten manche Träger 80 Prozent der Kosten, abzüglich der Rezeptgebühr. Heben Sie Beleg und Verordnung auf und fragen Sie vorher nach. Für ein Rezept aus einem anderen EU-Staat ist eine Erstattung die Ausnahme. Eine private Zusatzversicherung kann eigene Regeln haben, maßgeblich ist dann Ihr Vertrag.
Ist ein Wahlarzt schlechter qualifiziert als ein Kassenarzt?
Nein. Der Unterschied betrifft ausschließlich den Vertrag mit der Sozialversicherung, nicht die Ausbildung oder die Berufsberechtigung. Wahlarzt und Kassenarzt dürfen gleichermaßen Arzneimittel verordnen. Was sich unterscheidet, ist der Weg der Abrechnung und damit die Frage, wer wann bezahlt.
- ÖGK: Wahlärztinnen und Wahlärzte (Kostenerstattung, Einreichung, Fristen)
- Rechtsinformationssystem des Bundes: ASVG § 131 (Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung)
- gesundheit.gv.at: Kassen-, Wahl- oder Privatarzt?
- gesundheit.gv.at: Rezept (Privatrezept, Rezeptgebühr, Obergrenze)
- oesterreich.gv.at: Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente (Privatrezept umschreiben)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger: Überblick zum Erstattungskodex (EKO)
- Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien gemäß § 351c Abs. 2 ASVG (AVSV Nr. 34/2004)
- Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung