Warum wir keine Medikamente nach Österreich versenden

In Österreich ist der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz untersagt und strafbewehrt. Wer im Netz ein Angebot findet, das die Lieferung eines rezeptpflichtigen Medikaments an die Wohnadresse verspricht, hat kein besonders bequemes Service gefunden, sondern ein Angebot außerhalb des zulässigen Rahmens. Diese Seite erklärt, was verboten ist und was nicht, woran sich ein unzulässiges Angebot erkennen lässt, welche Risiken bei Bestellungen aus dem Netz dokumentiert sind und welcher Weg stattdessen offensteht: ein ärztliches Dokument per E-Mail und der Gang in eine Apotheke.

Ist der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich erlaubt?

Nein. Nach § 59 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes ist die Abgabe von Arzneimitteln durch Fernabsatz verboten. Für den Versand an Verbraucher in Österreich gibt es nur eine Ausnahme: in Österreich zugelassene oder registrierte rezeptfreie Arzneispezialitäten (§ 59 Abs. 9). Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung und mit Geldstrafe bedroht (§ 83 AMG). Das gilt unabhängig davon, ob der Absender im Inland oder in einem anderen EU-Staat sitzt, und unabhängig davon, ob eine gültige Verordnung vorliegt. Ein rezeptpflichtiges Arzneimittel wird in Österreich in einer Apotheke abgegeben, im persönlichen Kontakt, nach Prüfung der Verordnung durch die Apothekerin oder den Apotheker. Wir halten uns an diese Regel ohne Ausnahme: Wir versenden keine Arzneimittel nach Österreich, weder aus Polen noch aus einem anderen Land, und wir vermitteln auch keine solche Lieferung. Was per E-Mail zugestellt wird, ist ausschließlich ein Dokument. Das Arzneimittel selbst holen Sie in einer Apotheke Ihrer Wahl ab. Diese Trennung ist kein organisatorisches Detail, sondern der Grund, warum das Modell überhaupt zulässig ist.

Was genau verbietet das Arzneimittelgesetz?

Das Verbot richtet sich gegen die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel im Fernabsatz an Verbraucherinnen und Verbraucher, also gegen den klassischen Bestellvorgang mit anschließendem Paket. Nicht betroffen ist die ärztliche Tätigkeit selbst: Eine Ärztin oder ein Arzt darf eine Verordnung ausstellen, und diese Verordnung darf als Dokument übermittelt werden. Nicht betroffen ist ebenso die Apotheke, die ein Arzneimittel nach Vorlage der Verordnung im Haus abgibt. Die Grenze verläuft also nicht zwischen digital und analog, sondern zwischen dem Dokument und der Ware. Alles, was den Weg der Ware in einen Postversand verlagert, fällt unter das Verbot. Wer das anders darstellt, verwechselt entweder die Rechtslage zweier Staaten oder rechnet damit, dass die Patientin oder der Patient den Unterschied nicht kennt. Verbindlich ist der Gesetzestext, der über das Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich abrufbar ist.

Warum sind rezeptfreie Arzneimittel anders geregelt?

Für rezeptfreie Arzneimittel besteht ein eng geregelter Versandweg. Berechtigt sind öffentliche Apotheken in Österreich, die den Fernabsatz beim BASG gemeldet haben und registriert sind, sowie Apotheken anderer EWR-Staaten, die nach dem dortigen Recht dazu befugt sind; abgegeben werden dürfen nur in Österreich zugelassene oder registrierte rezeptfreie Arzneispezialitäten (§ 59 Abs. 9 und § 59a AMG). Erkennbar sind solche Anbieter am gemeinsamen EU-Sicherheitslogo, das auf jeder Seite des Versandangebots gut sichtbar eingebunden sein muss und per Klick zur amtlichen Liste führt; für rezeptfreie Humanarzneimittel ist es grün, und die Flagge darin zeigt das Land der Registrierung. Fehlt dieses Logo, führt es ins Leere oder listet das Verzeichnis den Anbieter nicht, ist das ein hinreichender Grund, nicht weiterzumachen. Wichtig für das Verständnis: Diese Erleichterung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf rezeptpflichtige Arzneimittel. Ein Anbieter kann also für ein rezeptfreies Präparat legal versenden und gleichzeitig mit dem Versand eines rezeptpflichtigen Präparats klar außerhalb des Zulässigen stehen. Das eine legitimiert das andere nicht.

Woran erkennt man ein unzulässiges Angebot?

Es gibt wiederkehrende Muster. Ein Angebot wirbt mit der Lieferung eines namentlich genannten rezeptpflichtigen Präparats an die Wohnadresse. Der Preis des Arzneimittels wird wie ein Produktpreis beworben, oft mit Mengenrabatt. Die Rezeptpflicht wird als Formalität dargestellt, die im Bestellvorgang gleich miterledigt wird, teils ohne dass jemals medizinische Angaben abgefragt werden. Die Kontaktangaben beschränken sich auf ein Formular, eine ladungsfähige Anschrift und der Name der verordnenden Person fehlen. Bezahlt werden kann nur über Wege, die keine Rückholung erlauben. Und schließlich wird ein Zeitversprechen gemacht, das eine ärztliche Beurteilung gar nicht zulässt. Jedes dieser Merkmale allein ist ein Warnsignal, mehrere zusammen sind eindeutig. Seriöse Anbieter nennen den Namen und die Qualifikation der verordnenden Person und trennen sauber zwischen der ärztlichen Leistung und dem Arzneimittel, das in der Apotheke bezahlt wird.

Welche Risiken bestehen bei Bestellungen aus dem Netz?

Das erste Risiko ist die Fälschung. Arzneimittel aus unkontrollierten Lieferketten enthalten in dokumentierten Fällen zu wenig, zu viel oder gar keinen Wirkstoff, teilweise auch andere Substanzen als deklariert. Innerhalb der legalen Lieferkette schützen davor die verpflichtenden Sicherheitsmerkmale auf der Packung, die in der Apotheke gegen eine europäische Datenbank geprüft werden. Ein Paket aus einer Quelle außerhalb dieser Kette durchläuft diese Prüfung nie. Das zweite Risiko ist die fehlende Kontrolle: Eine Apothekerin oder ein Apotheker erkennt Wechselwirkungen mit Ihrer übrigen Dauermedikation, ein Postpaket erkennt nichts. Das dritte Risiko ist praktischer Natur, denn Sendungen werden angehalten, das Geld ist weg und niemand haftet. Das vierte betrifft die Behandlung selbst: Wer Beschwerden mit einem unkontrollierten Präparat unterdrückt, verzögert die Abklärung dessen, was tatsächlich dahintersteckt.

Welcher Weg bleibt dann offen?

Der Weg über das Dokument. Der Arzt beurteilt Ihre Angaben und Ihre Unterlagen und stellt, wenn es medizinisch vertretbar ist, ein Rezept aus. Dieses Dokument kommt als PDF per E-Mail. Sie gehen damit und mit einem amtlichen Lichtbildausweis in eine Apotheke; einen PIN-Code gibt es dabei nicht, und eine österreichische Sozialversicherungsnummer wird für das Dokument nicht benötigt. Die Apotheke prüft die Pflichtangaben, prüft Ihre Identität und entscheidet eigenverantwortlich über die Abgabe. Ein solches Dokument aus einem anderen EU-Staat wird in Österreich wie ein Privatrezept behandelt: Das Arzneimittel wird zum vollen Preis bezahlt, die Rezeptgebühr des Kassensystems kommt hier nicht zur Anwendung. Wir nennen bewusst keine einzelne Apotheke: Ob die Apotheke das Rezept annimmt, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker in jedem Fall selbst.

Was bedeutet das für eine Dauermedikation?

Für Menschen mit einer stabil eingestellten Dauertherapie ist das die praktisch wichtigste Folge: Die Packung kommt nicht ins Haus, aber die Weiterverordnung kann ohne Anfahrt zustande kommen. Sinnvoll ist deshalb, den Vorrat nicht bis zur letzten Tablette aufzubrauchen, sondern die Weiterverordnung anzustoßen, solange noch Reserve da ist. Was dabei hilft: eine Liste aller Dauermedikamente mit Wirkstoff, Stärke und Einnahmeschema, die letzten Kontrollbefunde und die vorangegangene Verordnung. Für Menschen, die dauerhaft in Österreich versichert sind, bleibt der Weg über eine Kassenordination in aller Regel die günstigere Variante, weil dort die Rezeptgebühr statt des vollen Arzneimittelpreises anfällt. Der hier beschriebene Weg richtet sich an Situationen, in denen dieser Zugang gerade nicht funktioniert, etwa bei einem Aufenthalt fern vom Wohnort oder bei einer Lücke zwischen zwei Kontrollterminen. Was Sie tun können, wenn Ihnen Medikamente auf Reisen ausgehen, beschreibt der Beitrag Medikamente im Ausland ausgegangen.

Wie läuft eine Beurteilung online ab?

Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus, beschreiben Ihre Beschwerden oder Ihre bisherige Behandlung und laden vorhandene Unterlagen hoch. Der Arzt beurteilt diese Angaben schriftlich. Es gibt kein Video, kein Telefonat und keinen Live-Chat; das Modell ist bewusst asynchron. Reichen die Angaben nicht aus, fragen wir gezielt nach. Passt die Anfrage, erhalten Sie das beschriebene Dokument als PDF per E-Mail. Ein Zeitversprechen geben wir nicht, weil eine ärztliche Beurteilung keine Bearbeitungszeit im Sinne eines Versandhandels ist. Das Honorar deckt die ärztliche Beurteilung ab, nicht die Ausstellung eines Dokuments und niemals das Arzneimittel, das Sie in der Apotheke zum vollen Preis bezahlen. Entscheidet sich der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen dagegen, zahlen wir das Honorar zurück. Fordert der Arzt Unterlagen an, bleiben Ihnen dafür mindestens 7 Tage samt Erinnerung, und auf Wunsch verlängern wir diese Frist. Kann die Prüfung trotzdem nicht zu Ende geführt werden, beenden wir die Anfrage und zahlen das gesamte Honorar zurück. Wie ein solches Rezept in Österreich behandelt wird, erklärt die Seite Privatrezept in Österreich.

Wer diese Seite verantwortet

Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation (PWZ) Nr. 3211301, Ärztekammer in Olsztyn (Polen), für MEDINOW Sp. z o.o. Hinter dem Angebot steht MEDINOW, ein in Polen eingetragener Anbieter; geprüft wird durch einen in Polen zugelassenen Arzt und nicht durch eine Ordination in Österreich. In Österreich gilt ein Rezept aus einem anderen EU-Land als Privatrezept. Eine Untersuchung vor Ort oder Hilfe im Notfall bietet diese Seite nicht: Bei akuten Beschwerden ist eine Ordination oder die Gesundheitsberatung 1450 die richtige Stelle, in lebensbedrohlichen Situationen die Rettung unter 144. Die rechtlichen Angaben sind eine Zusammenfassung; verbindlich sind der Gesetzestext im Rechtsinformationssystem des Bundes und die Auskunft der zuständigen Behörde. Konkrete Präparate empfehlen wir nicht und Arzneimittelpreise bieten wir nicht an, denn Werbung für rezeptpflichtige Medikamente bei Laien ist verboten. Wir nennen ebenso keine einzelne Apotheke.

Kann man in Österreich Medikamente online bestellen?

Rezeptfreie Arzneimittel ja, rezeptpflichtige nein. Online abgegeben werden dürfen nur rezeptfreie, in Österreich zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten, und zwar über öffentliche Apotheken, die beim BASG registriert sind, oder über befugte Apotheken anderer EWR-Staaten. Erkennbar sind sie am grünen EU-Sicherheitslogo, das zur amtlichen Liste führt. Für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel brauchen Sie ein Rezept und den Weg in eine Apotheke.

Dürfen rezeptpflichtige Medikamente aus einem anderen EU-Land nach Österreich geschickt werden?

Nein. Das Versandverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel gilt unabhängig vom Sitz des Absenders. Ein Anbieter aus einem anderen EU-Staat, der eine Lieferung an eine österreichische Wohnadresse verspricht, bewegt sich außerhalb des zulässigen Rahmens, auch wenn in seinem Heimatland andere Regeln gelten. Zulässig ist ausschließlich die Abgabe in einer Apotheke.

Eine Sendung wurde angehalten. Was ist jetzt zu tun?

Setzen Sie eine notwendige Dauertherapie nicht eigenmächtig aus, sondern besorgen Sie den Nachschub auf regulärem Weg über eine Apotheke. Für den finanziellen Teil wenden Sie sich an Ihren Zahlungsdienstleister; eine Rückholung ist bei manchen Zahlungsarten möglich, bei anderen nicht. Rechnen Sie damit, dass ein Anbieter, der außerhalb des zulässigen Rahmens versendet, auf Reklamationen nicht reagiert.

Werden Arzneimittel verschickt?

Nein, unter keinen Umständen. Wir übermitteln ausschließlich ein Dokument per E-Mail. Das Arzneimittel erhalten Sie in einer Apotheke Ihrer Wahl gegen Vorlage dieses Dokuments und eines amtlichen Lichtbildausweises. Wer Ihnen etwas anderes anbietet, tut das nicht in unserem Namen.

Gilt das Verbot auch für rezeptfreie Arzneimittel?

Grundsätzlich ja, mit einer Ausnahme: In Österreich zugelassene oder registrierte rezeptfreie Arzneispezialitäten dürfen über dafür berechtigte Apotheken versandt werden. Erkennbar sind diese am gemeinsamen EU-Sicherheitslogo, das zum amtlichen Verzeichnis verlinkt. Prüfen Sie den Eintrag dort, bevor Sie etwas veranlassen. Auf rezeptpflichtige Arzneimittel lässt sich diese Ausnahme nicht übertragen.

Woran erkenne ich, dass eine Packung aus der legalen Lieferkette stammt?

Rezeptpflichtige Packungen tragen verpflichtende Sicherheitsmerkmale, unter anderem einen individuellen Code und einen Originalitätsverschluss. In der Apotheke wird der Code gegen eine europäische Datenbank geprüft und die Packung damit aus dem Verkehr gemeldet. Eine Packung, die nie durch eine Apotheke gelaufen ist, hat diese Prüfung nicht durchlaufen.