Rezept aus dem EU-Ausland in Österreich einlösen
Ja. Ein Rezept, das ein Arzt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, kann in Österreich in der Apotheke eingelöst werden, wenn es die Pflichtangaben der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU enthält; über die Abgabe entscheidet die Apotheke. Es wird dabei wie ein Privatrezept behandelt: Sie bezahlen das Arzneimittel zum vollen Apothekenpreis, und eine Kostenerstattung durch die Sozialversicherung ist die Ausnahme. Dieser Beitrag erklärt, worauf die Anerkennung rechtlich beruht, welche Angaben das Dokument tragen muss, welche Wirkstoffe von diesem Weg ausgenommen bleiben und wo die Grenzen des Verfahrens liegen.
Gilt ein Rezept aus einem anderen EU-Land in Österreich?
Ja, unter zwei Bedingungen: Das Rezept muss von einer Person ausgestellt sein, die in ihrem Heimatstaat zur Verordnung berechtigt ist, und es muss die Angaben tragen, die die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU für grenzüberschreitende Verschreibungen vorschreibt.
Grundlage ist die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, sofern das verordnete Arzneimittel im Abgabestaat zugelassen und verkehrsfähig ist. Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU beschreibt in ihrem Anhang, welche Angaben ein solches Rezept enthalten muss, damit die Apotheke im Ausland es zuordnen und prüfen kann.
Praktisch heißt das: Die Apothekerin oder der Apotheker prüft die Vollständigkeit des Dokuments, die Identität der Person, die es vorlegt, und die Verfügbarkeit des Arzneimittels in Österreich. Ein Lichtbildausweis gehört daher immer dazu. Die Abgabe bleibt eine fachliche Entscheidung des Apothekenpersonals; ein Anspruch auf Abgabe im Einzelfall besteht nicht, etwa bei Zweifeln an der Echtheit oder bei erkennbaren Widersprüchen in der Dosierung.
Warum ein EU-Rezept in Österreich privat bezahlt wird
Weil die Kostenübernahme durch die österreichische Sozialversicherung an das inländische Kassensystem gebunden ist, nicht an die Gültigkeit des Rezepts. Ein ausländisches Rezept ist also einlösbar, aber nicht kassenwirksam.
Ein Kassenrezept entsteht in Österreich, wenn ein Vertragsarzt für eine bei der ÖGK, der BVAEB oder der SVS versicherte Person verordnet und dabei die Erstattungsregeln des Erstattungskodex anwendet. Die Abrechnung läuft dann über die e-card. Eine ausländische Verordnung durchläuft dieses Verfahren nicht. Sie bleibt deshalb ein Privatrezept, unabhängig davon, ob sie im Ausstellungsstaat auf Kassenkosten ausgestellt wurde.
Für Sie bedeutet das zweierlei. Erstens bezahlen Sie in der Apotheke den Preis des Arzneimittels statt der Rezeptgebühr. Zweitens entscheidet über eine spätere Kostenerstattung allein Ihr Versicherungsträger nach seinen eigenen Regeln, und diese Regeln kennen Grenzen: Erstattet wird höchstens jener Betrag, der bei Inanspruchnahme im Kassensystem angefallen wäre, und viele Präparate sind an eine vorherige Bewilligung gebunden.
Welche Angaben muss das Rezept enthalten?
Der Anhang der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU nennt die Angaben, die ein solches Rezept mindestens enthalten muss. Fehlt eine davon, bestehen Zweifel am Inhalt der Verschreibung, und bei solchen Zweifeln dürfen Apotheken in Österreich die Abgabe verweigern.
Zur Patientin oder zum Patienten gehören Familienname und Vorname, jeweils ausgeschrieben, sowie das Geburtsdatum. Zur Verschreibung selbst gehört das Ausstellungsdatum. Zur verordnenden Person gehören Familienname und Vorname ausgeschrieben, die Berufsqualifikation, direkte Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse und Telefon- oder Faxnummer samt internationaler Vorwahl, die Dienstanschrift einschließlich des Mitgliedstaats sowie die Unterschrift. Zum Arzneimittel gehören der internationale Freiname des Wirkstoffs, die Darreichungsform, die Menge, die Stärke und das Dosierungsschema.
Der internationale Freiname ist der Kern der Regelung. Er macht ein Rezept über Ländergrenzen hinweg lesbar, weil Handelsnamen von Staat zu Staat wechseln, der Wirkstoffname aber nicht. Ein Markenname darf zusätzlich stehen, wenn es sich um ein biologisches Arzneimittel handelt oder wenn die verordnende Person ihn für medizinisch notwendig hält; im zweiten Fall gehört eine kurze Begründung auf das Rezept. Jede einzelne Angabe und ihren Zweck erklärt der Beitrag Was ein grenzüberschreitendes Rezept enthalten muss.
Wie läuft die Einlösung in der Apotheke ab?
Sie legen das Dokument in einer Apotheke gemeinsam mit einem Lichtbildausweis vor. Das Apothekenpersonal gleicht die Angaben ab, sucht das entsprechende in Österreich zugelassene Präparat heraus und entscheidet über die Abgabe; das Arzneimittel bezahlen Sie selbst.
Nützlich ist, das Rezept vor dem Weg zur Apotheke selbst durchzusehen: Sind Vor- und Familienname ausgeschrieben, stimmt das Geburtsdatum, steht der Wirkstoffname mit Stärke und Menge da, ist die verordnende Person mit Land und Kontaktdaten identifizierbar? Fehlt einer dieser Punkte, ist eine Rückfrage wahrscheinlich. Wird ein Wirkstoff in Österreich in anderen Packungsgrößen geführt als im Ausstellungsstaat, entscheidet die Apotheke, welche Packung der verordneten Menge am nächsten kommt.
Rechnen Sie damit, dass die Apotheke bei Unklarheiten in der Verordnung Rücksprache halten will; genau dafür verlangt der Anhang direkte Kontaktdaten der verordnenden Person. Wird ein Präparat nicht vorrätig geführt, ist eine Bestellung über den Großhandel üblich.
Für die Frist gilt das Rezeptpflichtgesetz sinngemäß auch für Rezepte aus anderen EWR-Staaten: Die erste Abgabe muss spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgen, und insgesamt gilt das Rezept höchstens zwölf Monate ab Ausstellung (§ 4 Abs. 1 und 5).
Rezept aus Deutschland in Österreich einlösen
Für ein Rezept aus Deutschland gilt dasselbe wie für jedes andere Rezept aus einem EU-Staat: Es muss von einer dort verordnungsberechtigten Person stammen und die oben beschriebenen Pflichtangaben tragen. Abgegeben wird ein in Österreich zugelassenes Präparat mit demselben Wirkstoff, das anders heißen kann als in Deutschland. Ein elektronisches Rezept aus Deutschland können österreichische Apotheken derzeit nicht abrufen, weil sie EU-Rezepte laut Gesundheitsportal bisher nur aus Tschechien und Spanien elektronisch empfangen. Sie brauchen daher ein Rezept, das alle Angaben selbst trägt, etwa auf Papier. Bezahlt wird in der Apotheke; ob Ihre Krankenversicherung in Deutschland etwas erstattet, richtet sich nach deren Regeln.
Österreichisches Rezept im EU-Ausland
Wer ein in Österreich ausgestelltes Rezept in einem anderen Mitgliedstaat einlösen möchte, sagt das schon bei der Ausstellung: Ein solches Rezept muss nach § 3a Rezeptpflichtgesetz dieselben Mindestangaben enthalten, darunter den internationalen Freinamen und Kontaktdaten der verschreibenden Person mit internationaler Vorwahl. Elektronisch geht das über das EU-Rezept, das im nächsten Abschnitt beschrieben ist.
Welche Arzneimittel sind von diesem Weg ausgenommen?
Ausgenommen sind Arzneimittel, die einer besonderen ärztlichen Verschreibung unterliegen. Praktisch betrifft das vor allem Suchtgifte und psychotrope Stoffe.
Suchtgifte und psychotrope Stoffe sind von der EU-Regelung über die Anerkennung von Verschreibungen ausdrücklich ausgenommen (Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU). Unabhängig davon verordnen wir Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen, Stimulanzien, Gabapentinoide wie Pregabalin und Gabapentin sowie Cannabisarzneimittel grundsätzlich nicht. Diese Gruppen gehören in die laufende Betreuung durch einen Arzt vor Ort.
Der Grund ist nicht Misstrauen gegenüber Patientinnen und Patienten, sondern die Struktur dieser Therapien. Sie verlangen eine engmaschige persönliche Begleitung, eine Kontrolle von Dosis und Verlauf und in vielen Fällen eine besondere Dokumentation, die ein Fragebogen aus der Ferne nicht ersetzen kann. Wer eine solche Therapie führt, wendet sich an die betreuende Ordination oder, außerhalb der Öffnungszeiten, an die Gesundheitsnummer 1450.
Was erstattet die Sozialversicherung?
Über eine Erstattung entscheidet Ihr Versicherungsträger. Eine Zusage im Vorhinein gibt es nicht, und die Höhe richtet sich nach dem, was im Kassensystem angefallen wäre.
Für die Einreichung brauchen Sie in aller Regel die saldierte Rechnung der Apotheke und eine Kopie der Verordnung. Ob und in welchem Umfang erstattet wird, hängt davon ab, wie das Präparat im Erstattungskodex geführt ist. Arzneimittel, die dort einer Bewilligungspflicht unterliegen, werden ohne vorherige Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes üblicherweise nicht erstattet. Präparate außerhalb des Erstattungskodex bleiben in der Regel zur Gänze auf eigene Kosten.
Erkundigen Sie sich vor einer teuren Anschaffung direkt bei Ihrem Träger. Die Auskunft kostet nichts und erspart die Erfahrung, den Preis bezahlt zu haben und später eine Ablehnung zu erhalten.
Was ist mit dem elektronischen Weg über MyHealth@EU?
Parallel zum Papier- und PDF-Weg baut die Europäische Union mit MyHealth@EU eine Infrastruktur auf, über die Verschreibungen zwischen den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten direkt ausgetauscht werden können. Österreich führt das EU-Rezept schrittweise ein; teilnehmende österreichische Apotheken können derzeit elektronische Rezepte aus Tschechien und Spanien abrufen. Ab 2029 sind Apotheken nach der EU-Verordnung über den europäischen Gesundheitsdatenraum verpflichtet, dieses Service anzubieten.
Wichtig ist die Voraussetzung: Der elektronische Weg setzt voraus, dass die Verschreibung elektronisch im System des Ausstellungsstaats liegt und die Person der Teilnahme zugestimmt hat, in Österreich also ein e-Rezept im e-card-System und ein Opt-in in ELGA. Wer nicht in ein solches System eingebunden ist oder aus einem nicht angebundenen Land kommt, bleibt auf das Rezept in Papierform angewiesen.
In Österreich lebende Personen können ihre e-Rezepte umgekehrt in teilnehmenden Apotheken in Tschechien und Spanien einlösen, nachdem sie einmalig im ELGA-Portal oder schriftlich über die e-Health-Servicestelle zugestimmt haben. Nicht übertragen werden unter anderem Freitextverordnungen, magistrale Zubereitungen und Suchtmittel. Im Ausland gilt das EU-Rezept als Privatrezept: Sie zahlen zunächst selbst und können die Rechnung bei Ihrem Träger zur möglichen Rückerstattung einreichen.
Der von uns beschrittene Weg ist bewusst der zweite: ein Dokument, das die Apotheke selbst prüfen kann, unabhängig davon, ob zwei nationale Systeme miteinander sprechen. Den aktuellen Stand der Anbindung veröffentlichen die zuständigen Stellen; verbindlich ist deren Auskunft, nicht eine Angabe auf einer Anbieterseite.
Warum werden rezeptpflichtige Arzneimittel nicht nach Österreich versandt?
Weil der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach Österreich nicht zulässig ist. Nach § 59 Abs. 8 und 9 Arzneimittelgesetz ist der Fernabsatz von Arzneimitteln verboten; ausgenommen sind nur in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten. Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung.
Wer im Internet auf ein Angebot stößt, das rezeptpflichtige Medikamente an eine österreichische Adresse liefern will, hat kein Schnäppchen gefunden, sondern ein Angebot außerhalb des zulässigen Rahmens. Diese Angebote sind zugleich der übliche Weg für Fälschungen: Ohne Apotheke in der Kette fehlt jede Kontrolle über Herkunft, Lagerung und Echtheit.
Per E-Mail kommt daher ausschließlich ein Dokument. Das Arzneimittel selbst holen Sie in einer Apotheke; ob sie das Rezept einlöst, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker im Einzelfall. Eine bestimmte Apotheke empfehlen wir nicht und arbeiten mit keiner zusammen.
Wie die Online-Verordnung abläuft und wo ihre Grenzen liegen
Wir sind kein Ersatz für einen Hausarzt, sondern ein schriftlicher Weg für klar umrissene Fragestellungen: für die Weiterverordnung einer bereits eingestellten Dauertherapie ebenso wie für ein neues Medikament bei Beschwerden, die sich anhand Ihrer Angaben beurteilen lassen. Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus. Ein in Polen approbierter Arzt beurteilt Ihre Angaben und fordert bei Bedarf Unterlagen an, etwa den letzten Befund. Kommt der Arzt zu einem positiven Ergebnis, erhalten Sie das Privatrezept als PDF-Datei per E-Mail. Es gibt kein Video, kein Telefonat und keinen Live-Chat. Die Grenzen sind ausdrücklich: Die oben genannten Wirkstoffgruppen verordnen wir nicht, und bei unklaren oder sich verschlechternden Beschwerden oder fehlenden aktuellen Kontrollen kann der Arzt Unterlagen nachfordern oder auf eine Ordination verweisen.
Mit dem Honorar zahlen Sie für die ärztliche Prüfung, weder ein bestimmtes Dokument noch das Arzneimittel sind darin enthalten. Entscheidet sich der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen dagegen, zahlen wir das Honorar zurück. Fordert der Arzt Unterlagen an, bleiben Ihnen dafür mindestens 7 Tage samt Erinnerung, und auf Wunsch verlängern wir diese Frist. Kann die Prüfung trotzdem nicht zu Ende geführt werden, beenden wir die Anfrage und zahlen das gesamte Honorar zurück. Wie ein Privatrezept in Österreich allgemein funktioniert, lesen Sie unter Privatrezept in Österreich.
Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation (PWZ) Nr. 3211301, Ärztekammer in Olsztyn (Polen), für MEDINOW Sp. z o.o. Der Arzt ist nicht in Österreich niedergelassen. Eine ärztliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kann dieser Beitrag nicht ersetzen.
Gilt ein polnisches Rezept in einer österreichischen Apotheke?
Grundsätzlich ja, wenn es die Pflichtangaben der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU trägt und das Arzneimittel in Österreich zugelassen ist; über die Abgabe entscheidet die Apotheke. Es wird als Privatrezept behandelt, das heißt, Sie bezahlen in der Apotheke selbst; eine Kostenerstattung ist die Ausnahme. Ein Lichtbildausweis gehört dazu.
Kann ich ein deutsches Privatrezept in Österreich einlösen?
Ja, wenn es die Pflichtangaben für grenzüberschreitende Rezepte trägt und das Arzneimittel in Österreich zugelassen ist; über die Abgabe entscheidet die Apotheke. Spätestens einen Monat nach dem Ausstellungstag muss das Arzneimittel zum ersten Mal abgeholt werden. Ein elektronisches Rezept aus Deutschland können österreichische Apotheken derzeit nicht abrufen, Sie brauchen daher ein Rezept mit allen Angaben, etwa auf Papier.
Brauche ich für ein EU-Rezept eine e-card?
Nein. Die e-card ist das Abrechnungsmittel des österreichischen Kassensystems und wird für ein Privatrezept nicht benötigt. Sie legen stattdessen das Rezept und einen Lichtbildausweis vor. Für eine spätere Kostenerstattung verlangt Ihr Versicherungsträger die saldierte Apothekenrechnung.
Bekomme ich die Kosten von der ÖGK zurück?
Das entscheidet ausschließlich Ihr Versicherungsträger. Erstattet wird höchstens der Betrag, der im Kassensystem angefallen wäre, und bewilligungspflichtige Präparate werden ohne vorherige Bewilligung üblicherweise nicht erstattet. Fragen Sie vor einer teuren Anschaffung direkt beim Träger nach.
Welche Arzneimittel kann ich auf diesem Weg nicht bekommen?
Suchtgifte und psychotrope Stoffe sind von der EU-Regelung ausgenommen. Darüber hinaus verordnen wir Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen, Stimulanzien, Gabapentinoide wie Pregabalin und Gabapentin sowie Cannabisarzneimittel grundsätzlich nicht. Diese Therapien gehören in die persönliche Betreuung vor Ort.
Wird das Medikament nach Hause geschickt?
Nein. Der Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel nach Österreich ist untersagt und strafbewehrt. Per E-Mail erhalten Sie ausschließlich das Rezept als PDF. Das Arzneimittel holen Sie in einer Apotheke, die das Präparat führt.
- Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
- Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung ärztlicher Verschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten
- Gesundheitsportal Österreich, Kontaktstelle Patientenmobilität: Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte
- oesterreich.gv.at: Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente
- Gesundheitsportal Österreich: EU-Rezept Schritt für Schritt (MyHealth@EU)
- Rezeptpflichtgesetz, §§ 3a und 4 (Rechtsinformationssystem des Bundes)