Wie lange ist ein Rezept in Österreich gültig?

Ein Rezept muss in Österreich spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum zum ersten Mal in der Apotheke eingelöst werden; für weitere Abgaben bleibt es bis zwölf Monate nach dem Ausstellungsdatum gültig, sofern kein kürzerer Zeitraum vermerkt ist (§ 4 Abs. 1 Rezeptpflichtgesetz). Für Suchtgifte gelten eigene Fristen. Ist die Frist abgelaufen, hilft kein Nachverhandeln an der Tara: Dann ist eine neue ärztliche Beurteilung nötig. Dieser Beitrag erklärt die Fristen je Rezeptart, die Wirkung eines Vermerks, Rezepte aus anderen EU-Staaten und die rechtzeitige Verlängerung.

Wie lange ist ein privates Rezept gültig?

Zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum, mit einer wichtigen Bedingung: Die erste Abgabe in der Apotheke muss spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgen, sonst verliert das Rezept seine Gültigkeit. Die verordnende Person kann einen kürzeren Gültigkeitszeitraum vermerken, einen längeren nicht (§ 4 Abs. 1 Rezeptpflichtgesetz). Steht auf dem Rezept nichts anderes, darf die Abgabe innerhalb dieser Gültigkeit bis zu fünfmal wiederholt werden. Das gilt nicht für Arzneimittel mit Wiederholungsverbot, außer die verordnende Person ordnet die Wiederholung ausdrücklich an (§ 4 Abs. 2). Ob ein Präparat darunter fällt, zeigt der Rezeptpflichtstatus im Arzneispezialitätenregister: „einmalige Abgabe“ bedeutet ein Wiederholungsverbot, „wiederholte Abgabe“ erlaubt Wiederholungen, und Suchtgifte sind dort gesondert geführt.

Die Apotheke rechnet ab dem aufgedruckten Datum. Fehlt das Ausstellungsdatum, darf die Apotheke es nur nach Rücksprache mit der verordnenden Person nachtragen (§ 3 Abs. 2 Rezeptpflichtgesetz). Prüfen Sie dieses Feld deshalb, sobald Sie das Rezept erhalten, und nicht erst am Schalter.

Fachlich kommt ein zweiter Aspekt dazu: Je älter die zugrunde liegenden Befunde sind, desto eher wird nachgefragt. Ein formal noch gültiges Rezept auf Basis einer Kontrolle, die lange zurückliegt, ist ein Grund für Rückfragen und manchmal für eine neue Beurteilung.

Fristen nach Rezeptart im Überblick

Die folgende Übersicht fasst die Fristen zusammen, die in Gesetz und Verordnung oder von der ÖGK genannt werden. Ein Vermerk auf Ihrem Rezept kann die Gültigkeit verkürzen; im Zweifel gibt die Apotheke Auskunft.

RezeptartErste Abgabe spätestensWas außerdem giltGrundlage
Privatrezept, etwa von einer Wahlärztin oder einem Wahlarzteinen Monat nach dem Ausstellungsdatuminsgesamt bis zu zwölf Monate gültig; ohne anderen Vermerk bis zu fünf Wiederholungen, außer bei Wiederholungsverbot§ 4 Abs. 1 und 2 Rezeptpflichtgesetz
Kassenrezept (e-Rezept)einen Monat nach der Ausstellungin der Apotheke zahlen Sie die Rezeptgebühr je Packung, sofern Sie nicht befreit sindÖGK, Medikamente; § 4 Rezeptpflichtgesetz
Einzelverschreibung eines Suchtgiftseinen Monat nach dem Ausstellungsdatumeigene Vorschriften der Suchtgiftverordnung§ 20 Abs. 1 Suchtgiftverordnung
Substitutions-Einzelverschreibung14 Tage nach dem Ausstellungsdatumnur im Rahmen einer Substitutionsbehandlung§ 20 Abs. 1 Suchtgiftverordnung
Rezept aus einem anderen EWR-Staatwie bei einem österreichischen Rezeptwird nicht über die Kasse abgerechnet; Suchtgifte und psychotrope Stoffe sind ausgenommen§ 4 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz, Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU

Was gilt für ein Kassenrezept?

Auch ein Kassenrezept muss laut ÖGK spätestens einen Monat nach der Ausstellung eingelöst werden. Heute kommt es meist als e-Rezept: Die Verschreibung wird im e-card-System gespeichert und in der Apotheke mit der e-card, dem e-Rezept-Code am Handy oder einem Ausdruck eingelöst. Der Unterschied zum Privatrezept liegt nicht in der ersten Frist, sondern in der Abrechnung: Beim Kassenrezept rechnet die Apotheke direkt mit der Krankenkasse ab, und Sie zahlen lediglich die Rezeptgebühr je Packung; liegen die Kosten des Medikaments darunter, zahlen Sie nur diese.

Bei bewilligungspflichtigen Arzneimitteln kommt ein weiterer Schritt dazu. Ist eine Bewilligung des Versicherungsträgers erforderlich, hängt die praktische Verwendbarkeit auch davon ab, ob diese vorliegt. Die Apotheke prüft das im Zuge der Abgabe.

Wenn Sie unsicher sind, welche Frist auf Ihrem konkreten Dokument gilt, ist die Apotheke die schnellste verlässliche Auskunft. Sie liest das Datum, den Vermerk und die Arzneimittelgruppe in einem Zug.

Was der Vermerk der verordnenden Person bewirkt

Die zwölfmonatige Gültigkeit und die Zahl der Wiederholungen gelten, solange auf dem Rezept nichts anderes steht. Ein Vermerk kann die zwölfmonatige Gültigkeit verkürzen und die Zahl der Abgaben festlegen, etwa eine Wiederholung ausschließen oder sie bei einem Arzneimittel mit Wiederholungsverbot ausdrücklich anordnen. Die Monatsfrist für die erste Abgabe kann er nicht verlängern.

Das ist auch der Grund, warum Auskünfte aus Foren so oft danebenliegen: Sie beschreiben den Regelfall, während auf dem Dokument in der Hand des Fragenden eine Abweichung steht. Lesen Sie das eigene Rezept, bevor Sie einer allgemeinen Regel vertrauen.

Wenn Sie eine längere Reise planen und absehen, dass die Packung unterwegs zu Ende geht, ist der Hinweis darauf vor der Ausstellung sinnvoll. Nachträglich lässt sich ein Vermerk nicht ergänzen, ohne dass das Dokument neu ausgestellt wird.

Dauertherapie: mehrfache Abgabe statt neuer Frist

Bei einer stabil eingestellten Dauertherapie kann ein einziges Rezept für mehrere Abgaben reichen: innerhalb von zwölf Monaten, sofern kein kürzerer Zeitraum vermerkt ist und kein Wiederholungsverbot besteht. Eine längere Frist für die erste Abgabe gibt es dagegen nicht. Wie viele Abgaben sinnvoll sind, entscheidet die verordnende Person anhand von Wirkstoff, Kontrollintervall und Verlauf; mehr zum Ablauf bei Dauermedikation im Beitrag Folgerezept bei Dauermedikation.

Praktisch heißt das: Eine Blutdruck- oder Schilddrüsentherapie wird anders geplant als eine kurze antibiotische Behandlung. Bei der einen geht es um Kontinuität über Monate, bei der anderen um eine einzige Packung, die zeitnah begonnen werden soll.

Planen Sie die nächste Beurteilung, bevor die letzte Packung aufgebraucht ist. Ein Puffer von einigen Wochen ist keine Übervorsicht, sondern die einfachste Absicherung gegen Feiertage, Urlaubszeiten und Lieferengpässe.

Was passiert, wenn das Rezept abgelaufen ist?

Dann wird es nicht mehr beliefert: Die Abgabe auf ein Rezept, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten (§ 4 Abs. 4 Rezeptpflichtgesetz). Die Apotheke kann eine abgelaufene Verschreibung nicht durch Kulanz verlängern, und Diskussionen an der Tara ändern daran nichts. Nötig ist eine neue ärztliche Beurteilung, die zu einer neuen Verschreibung führt.

Eine Ausnahme kennt das Gesetz: In besonderen Notfällen darf die Apothekerin oder der Apotheker ein Arzneimittel auch ohne Rezept abgeben, jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung (§ 4 Abs. 6 Rezeptpflichtgesetz). Das ist eine Entscheidung der Apothekerin oder des Apothekers im Einzelfall, kein Anspruch und kein Ersatz für eine gültige Verschreibung.

Der bessere Weg ist die rechtzeitige Verlängerung. Wenn Ihre Therapie stabil läuft und die letzten Kontrollen aktuell sind, kann eine Weiterverordnung nach ärztlicher Beurteilung erfolgen. Sind Befunde alt oder Beschwerden neu, führt der Weg zuerst in eine Ordination.

Gilt die Frist auch für ein Rezept aus einem anderen EU-Staat?

Ja. Die Regeln zu Gültigkeit und Wiederholung gelten sinngemäß auch für Rezepte, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt und in Österreich vorgelegt werden (§ 4 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz). Ein altes Dokument wird durch die Herkunft aus dem Ausland also nicht länger gültig.

Ein solches Rezept wird in Österreich wie ein Privatrezept behandelt, also nicht von der Krankenversicherung erstattet. Grundlage der Anerkennung ist Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU; das Arzneimittel muss in Österreich zugelassen sein, und die Verschreibung muss die Angaben enthalten, die das Gesundheitsportal für die Einlösung nennt. Bei Zweifeln an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit darf die Apotheke die Abgabe verweigern; ob eine Apotheke das Rezept einlöst, entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker im Einzelfall.

Zu diesen Angaben gehören der Wirkstoff nach dem internationalen Freinamen, weil Handelsnamen zwischen den Staaten wechseln, und Kontaktdaten der ausstellenden Person mit internationaler Vorwahl, damit eine Rückfrage überhaupt möglich ist.

Sonderfälle: Suchtgifte und bewilligungspflichtige Arzneimittel

Für Suchtgifte gelten eigene Regeln: Eine Einzelverschreibung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, eine Substitutions-Einzelverschreibung schon nach 14 Tagen (§ 20 Abs. 1 Suchtgiftverordnung), und für die Verschreibung gelten besondere Formvorschriften, etwa die Kennzeichnung mit einer Suchtgiftvignette (§§ 17 und 18 Suchtgiftverordnung). Diese Gruppe ist außerdem nach Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2011/24/EU von der gegenseitigen Anerkennung ausgenommen, weshalb ein grenzüberschreitendes Rezept dafür ausscheidet.

Wir stellen Opioide, Benzodiazepine, Z-Substanzen wie Zolpidem und Zopiclon, Stimulanzien wie Methylphenidat und medizinisches Cannabis nicht aus; Gabapentinoide verordnen wir aus Sicherheitsgründen ebenfalls nicht. Für diese Therapien ist die behandelnde Ordination vor Ort zuständig.

Bei bewilligungspflichtigen Arzneimitteln kann zusätzlich eine Bewilligung des Versicherungsträgers erforderlich sein. Sie betrifft die Erstattung und ist von der Einlösefrist zu unterscheiden: Ein Dokument kann formal gültig und dennoch nicht erstattungsfähig sein.

Wie planen Sie die Verlängerung rechtzeitig?

Legen Sie sich zwei Erinnerungen: eine bei der letzten vollen Packung und eine, wenn noch etwa zwei Wochen Vorrat übrig sind. Wer erst am letzten Tag aktiv wird, verhandelt gegen Wochenenden, Feiertage und Lieferzeiten.

Halten Sie die Angaben bereit, die für eine Beurteilung zählen: Wirkstoff und Stärke von der Packung, aktuelle Dosis, letzte Kontrollwerte, Begleitmedikation und alles, was sich seit der letzten Beurteilung geändert hat. Damit vermeiden Sie Rückfragen, die den Ablauf verlängern.

Bei MEDINOW füllen Sie dafür einen strukturierten Fragebogen aus, den lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, prüft; mehr dazu auf der Seite Privatrezept in Österreich. Ein Gespräch per Video, Telefon oder Live-Chat findet dabei nicht statt. Das Honorar deckt die ärztliche Beurteilung ab und nicht die Ausstellung eines bestimmten Dokuments. Stellt der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen kein Rezept aus, erhalten Sie die volle Gebühr zurück. Bittet Sie der Arzt um Unterlagen, haben Sie dafür mindestens 7 Tage Zeit, wir erinnern Sie an die Frist, und auf Wunsch kann sie verlängert werden; lässt sich die Beurteilung dennoch nicht abschließen, schließen wir die Anfrage und erstatten das Honorar vollständig.

Gilt mein Rezept nach einem Monat automatisch nicht mehr?

Nur wenn es bis dahin nicht eingelöst wurde: Die erste Abgabe muss spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgen, sonst verliert das Rezept seine Gültigkeit (§ 4 Abs. 1 Rezeptpflichtgesetz). Wurde es rechtzeitig eingelöst, bleibt es für weitere Abgaben bis zwölf Monate nach dem Ausstellungsdatum gültig, sofern kein kürzerer Zeitraum vermerkt ist; ohne anderen Vermerk sind bis zu fünf Wiederholungen erlaubt, außer das Arzneimittel unterliegt einem Wiederholungsverbot und die verordnende Person hat die Wiederholung nicht ausdrücklich angeordnet. Für Suchtgifte gelten eigene Fristen.

Kann die Apotheke ein abgelaufenes Rezept doch noch beliefern?

Nein, die Abgabe auf ein abgelaufenes Rezept ist verboten (§ 4 Abs. 4 Rezeptpflichtgesetz). In besonderen Notfällen darf die Apotheke ein Arzneimittel auch ohne Rezept abgeben, aber nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung; das ist eine Einzelfallentscheidung und kein Anspruch. Der reguläre Weg ist eine neue ärztliche Beurteilung.

Wie lange ist ein Rezept aus einem anderen EU-Staat gültig?

Genauso lange wie ein österreichisches: § 4 Abs. 1 bis 4 Rezeptpflichtgesetz gilt sinngemäß auch für Rezepte, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden (§ 4 Abs. 5), also erste Abgabe spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum. Abgerechnet wird es wie ein Privatrezept. Damit die Abgabe reibungslos läuft, sollten der Wirkstoff nach dem internationalen Freinamen bezeichnet sein und die Kontaktdaten der ausstellenden Person eine internationale Vorwahl tragen.

Wann sollte ich mich um die Verlängerung kümmern?

Bevor die letzte Packung angebrochen ist, mit einem Puffer von etwa zwei Wochen. Das schützt vor Wochenenden, Feiertagen, Urlaubszeiten und Lieferengpässen. Halten Sie Wirkstoff, Stärke, aktuelle Dosis, letzte Kontrollwerte und Begleitmedikation bereit, weil Rückfragen sonst zusätzliche Zeit kosten.

Wird bei einem Privatrezept etwas rückerstattet?

Den Arzneimittelpreis zahlen Sie zunächst selbst: Bei einem Privatrezept ist in der Apotheke der volle Privatverkaufspreis zu bezahlen. Danach können Sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger eine Kostenerstattung beantragen; die ÖGK erstattet 80 Prozent der Kosten, die ihr für dieses Medikament auf Kassenrezept entstanden wären, abzüglich der Rezeptgebühr, sofern es grundsätzlich zum Bezug auf Kassenkosten vorgesehen ist. Hat die Wahlärztin oder der Wahlarzt eine Rezepturbefugnis, lösen Sie das Privatrezept wie ein Kassenrezept ein und zahlen abgesehen von der Rezeptgebühr nichts dazu. Für ein Rezept aus einem anderen EU-Staat ist eine Kostenerstattung die Ausnahme; ob und in welcher Höhe sie gewährt wird, entscheidet Ihr Versicherungsträger nach seinen Regeln.