Krankenstand in Österreich: Ablauf und Pflichten

Der Krankenstand ist in Österreich zuerst eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und erst danach eine Frage des Papiers. Diese Seite erklärt, wie die Krankmeldung abläuft, ab wann eine ärztliche Bestätigung verlangt wird, wer sie ausstellt, was bei einer Erkrankung im Ausland gilt und wer während der Erkrankung das Entgelt zahlt.

Was bedeutet Krankenstand in Österreich?

Krankenstand bezeichnet die Zeit, in der eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Frage, ob die konkrete Tätigkeit ausgeübt werden kann: Eine Handverletzung kann im Büro folgenlos bleiben und auf der Baustelle zur vollen Arbeitsunfähigkeit führen. Der Krankenstand beginnt mit der ärztlichen Feststellung dieser Arbeitsunfähigkeit und endet mit der Gesundmeldung. Er ist kein Urlaub und keine freie Zeiteinteilung, sondern ein Zustand, für den das Gesetz eigene Rechte und Pflichten vorsieht. Die wichtigsten Pflichten sind die unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber und die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, sobald der Arbeitgeber sie verlangt. Die wichtigsten Rechte sind die Fortzahlung des Entgelts für eine nach der Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelte Zeit und danach das Krankengeld der Sozialversicherung.

Vor einer Kündigung schützt der Krankenstand allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen; das beendet aber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht: Dieser bleibt für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältnis während des Krankenstands oder im Hinblick darauf einvernehmlich aufgelöst wird (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 9 Abs. 1 Angestelltengesetz).

Ab wann wird eine ärztliche Bestätigung verlangt?

Eine gesetzliche Frist, ab der eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen ist, gibt es in Österreich nicht. Vorzulegen ist sie auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann (§ 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 8 Abs. 8 Angestelltengesetz). Verlangen darf er sie schon ab dem ersten Tag, auch für einen eintägigen Krankenstand; aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen wird sie oft erst ab dem vierten Tag verlangt. Was für Sie gilt, ergibt sich aus Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag; im Zweifel fragen Sie in der Personalabteilung nach, bevor der Arztbesuch geplant wird.

Eine rückwirkende Bestätigung ist nur in engen Grenzen möglich: Der Krankenstand beginnt grundsätzlich mit dem Tag der ärztlichen Feststellung, und eine Krankmeldung mehr als einen Tag rückwirkend braucht die Anerkennung durch den Medizinischen Dienst der ÖGK. Der frühe Arztkontakt ist deshalb der praktisch sicherste Weg. Wird die verlangte Bestätigung nicht vorgelegt, verlieren Sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§ 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz). Welche Angaben auf der Bestätigung stehen und wie Sie sie selbst ausdrucken, erklärt der Beitrag Krankenstandsbestätigung in Österreich.

Wer stellt die Krankenstandsbestätigung aus?

Ausgestellt wird sie von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt nach persönlicher Beurteilung, in der Praxis meist in der Ordination der Hausärztin oder des Hausarztes. Eine Ordination mit Kassenvertrag informiert die ÖGK selbst über den Krankenstand. Schreibt Sie eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt krank, übermitteln Sie die schriftliche Bestätigung selbst an die ÖGK, und gültig ist sie erst nach deren Anerkennung; die Behandlung bezahlen Sie zunächst selbst und können einen Teilersatz beantragen.

Eine stationäre Aufnahme im Spital führt automatisch zu einer Krankmeldung, die Ambulanzkarte nach einer ambulanten Behandlung dagegen nicht. Die Meldung an den Arbeitgeber bleibt in allen Fällen Ihre Aufgabe und passiert nicht automatisch. Ausdrucken können Sie die Bestätigung auch selbst über Meine ÖGK, wofür eine ID Austria nötig ist. Wichtig ist, den voraussichtlichen Zeitraum und einen allfälligen Kontrolltermin gleich mitzunehmen, weil eine Verlängerung wieder einen ärztlichen Kontakt voraussetzt.

Wie ist der Krankenstand dem Arbeitgeber zu melden?

Die Meldung an den Arbeitgeber hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, in der Praxis also gleich zu Beginn des ersten Arbeitstages, an dem Sie ausfallen. Vorgeschrieben ist keine bestimmte Form, üblich und beweissicher sind Telefonat mit anschließender Nachricht, E-Mail oder der im Betrieb vorgesehene Kanal. Gemeldet werden der Umstand der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer, nicht die Diagnose: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf zu erfahren, woran Sie erkrankt sind. Ändert sich die voraussichtliche Dauer, ist auch das mitzuteilen. Wer etwa im Jänner mitten in einer Grippewelle erkrankt und mehrfach verlängert, meldet jede Verlängerung neu. Versäumte oder verspätete Meldungen sind der häufigste Grund für Streit über die Entgeltfortzahlung, und sie sind zugleich der am leichtesten vermeidbare. Bewahren Sie den Nachweis der Meldung auf, solange das Dienstverhältnis läuft.

Was gilt bei einer Erkrankung im Ausland?

Wer im Ausland erkrankt, informiert den Arbeitgeber in Österreich genauso unverzüglich wie zu Hause und lässt die Arbeitsunfähigkeit vor Ort ärztlich bestätigen. Bei einer Erkrankung im Urlaub verlangt die ÖGK eine Krankmeldung am Urlaubsort; nachträglich kann sie die Hausärztin oder der Hausarzt in Österreich nicht ausstellen. Die Bestätigung muss alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung aufweisen: Name und Geburtsdatum, Beginn und Ende des Krankenstands, Diagnose, Stampiglie der Ärztin oder des Arztes und Ausstellungsdatum. Über die Anerkennung entscheidet die ÖGK anhand der Unterlagen, im Einzelfall mit Behandlungsnachweisen.

Gegenüber dem Arbeitgeber gilt im Urlaub zusätzlich § 5 Abs. 3 Urlaubsgesetz: Einem ärztlichen Zeugnis aus dem Ausland muss eine behördliche Bestätigung beiliegen, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Person stammt, außer die Behandlung erfolgte stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt, die das bestätigt. Wer bereits im Krankenstand ist und Österreich verlassen möchte, braucht vorher die Zustimmung der ÖGK; bei einem längeren Auslandsaufenthalt empfiehlt sich deshalb immer eine vorherige Rückfrage.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld: wer zahlt wann?

Zuerst zahlt der Arbeitgeber. Die Dauer dieser Entgeltfortzahlung ist nach der Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelt: sechs Wochen volles Entgelt, nach einem Jahr acht Wochen, nach 15 Jahren zehn und nach 25 Jahren zwölf Wochen; daran schließen jeweils weitere vier Wochen mit halbem Entgelt an. Für Arbeiterinnen und Arbeiter steht das in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, für Angestellte in § 8 Angestelltengesetz, und der anwendbare Kollektivvertrag kann günstigere Regelungen enthalten. Bei einem weiteren Krankenstand im selben Arbeitsjahr besteht der Anspruch nur noch, soweit er nicht schon verbraucht ist.

Ist dieser Anspruch ausgeschöpft, tritt die Sozialversicherung mit dem Krankengeld der ÖGK ein: ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 Prozent. Solange der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Entgelts weiterzahlt, ruht es; bei halbem Entgelt gebührt ein halbes Krankengeld. Wer freier Dienstnehmer oder selbständig ist, unterliegt anderen Regeln: Dort besteht die Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber nicht, und es kommen Zusatzversicherungen oder das Krankengeld nach eigenen Voraussetzungen in Betracht. Da diese Ansprüche vom Einzelfall abhängen, sind Arbeiterkammer und ÖGK die richtigen Stellen für eine verbindliche Auskunft.

Was gilt während des Krankenstands?

Im Krankenstand sind Sie verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögert. Das ist der Maßstab für sämtliche Alltagsfragen. Bei einer Grippe oder einem grippalen Infekt beschränken sich Wege ins Freie auf das Nötigste wie Arztbesuche und den Gang zur Apotheke, bei anderen Erkrankungen, etwa einer Depression, kann ein Spaziergang Teil der Behandlung sein. Einzuhalten sind die ärztlichen Anordnungen, etwa eine verordnete Bettruhe und die auf der Krankmeldung vermerkten Ausgehzeiten, die unter anderem für Arztbesuche, Therapien und notwendige Einkäufe gedacht sind.

Die ÖGK kann mit Hausbesuchen überprüfen, ob Sie sich daran halten; bei Verstößen sind Sanktionen bis zur Streichung des Krankengelds möglich. Ändert sich Ihr Aufenthaltsort innerhalb Österreichs, teilen Sie der ÖGK vorher die genaue Adresse mit; für einen Aufenthalt im Ausland brauchen Sie vorher ihre Zustimmung. Eine Nebenbeschäftigung während des Krankenstands ist heikel und kann arbeitsrechtliche Folgen haben.

Erkranken Sie im Urlaub länger als drei Kalendertage, werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet; den Arbeitgeber informieren Sie nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich und legen beim Wiederantritt des Dienstes die ärztliche Bestätigung vor (§ 5 Abs. 1 und 3 Urlaubsgesetz). Wer vor Ablauf des bestätigten Zeitraums wieder gesund ist, lässt sich von der Ärztin oder vom Arzt gesund melden oder meldet sich selbst bei der ÖGK gesund, etwa mit dem Online-Formular, und gibt den Tag des Arbeitsbeginns bekannt.

Warum wir keine Krankenstandsbestätigung ausstellen

Wir stellen für den österreichischen Markt keine Krankenstandsbestätigungen aus. Der Grund ist inhaltlich und nicht organisatorisch: Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit hängt am konkreten Arbeitsplatz und an einer aktuellen Untersuchung, und der österreichische Ablauf ist über e-card, Meldung an den Krankenversicherungsträger und Vorlage beim Arbeitgeber eng an die hiesige Ordination gebunden. Ein aus dem Ausland zugesandtes Formular passt in diesen Ablauf nur mit zusätzlichem Aufwand für Sie und schafft Unsicherheit genau dort, wo Sie Sicherheit brauchen. Wenden Sie sich deshalb an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, an eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt oder bei akuten Beschwerden an eine Ambulanz. Unser Angebot betrifft ausschließlich ärztliche Verordnungen für Arzneimittel, nicht Bescheinigungen des Arbeitsrechts. Diese Seite ist daher rein informativ und enthält bewusst keinen Bestellweg.

Wer diese Seite verantwortet

Autor und medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Die arbeitsrechtlichen Angaben auf dieser Seite geben den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind das Entgeltfortzahlungsgesetz, das ASVG und der für Sie geltende Kollektivvertrag. Verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Fall geben die Arbeiterkammer und die ÖGK, bei Fragen zum Kollektivvertrag zusätzlich die zuständige Gewerkschaft. Bei akuten Beschwerden helfen eine Ordination oder die Gesundheitsberatung 1450 weiter, in lebensbedrohlichen Lagen die Rettung unter 144. MEDINOW Sp. z o.o. ist ein in Polen registrierter Anbieter ärztlicher Verordnungen für Arzneimittel; eine Verordnung aus einem anderen EU-Staat wird in Österreich als Privatrezept behandelt. Krankenstandsbestätigungen zählen ausdrücklich nicht zu unserem Angebot, und diese Seite enthält deshalb keinen Bestellweg und keine Preisangabe.

Kann ich 3 Tage ohne Krankmeldung zu Hause bleiben?

Ohne Meldung nicht: Dass Sie ausfallen, müssen Sie dem Arbeitgeber immer ohne Verzug mitteilen, auch am ersten Tag. Die drei Tage beziehen sich meist auf die ärztliche Bestätigung, die aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen oft erst ab dem vierten Tag verlangt wird; der Arbeitgeber darf sie aber schon für einen einzigen Tag verlangen. Ohne Arztbesuch fehlt dann womöglich der Nachweis, denn mehr als einen Tag rückwirkend krankgeschrieben werden Sie nur mit Anerkennung durch den Medizinischen Dienst der ÖGK.

Wie funktioniert eine Krankmeldung in Österreich?

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit fest; mit diesem Tag beginnt der Krankenstand, und eine Ordination mit Kassenvertrag meldet ihn selbst an die ÖGK. Ihren Arbeitgeber informieren Sie unverzüglich, meist mit einem Anruf zu Arbeitsbeginn und zur Sicherheit zusätzlich schriftlich. Verlangt er eine Bestätigung, bekommen Sie sie in der Ordination oder drucken sie über Meine ÖGK aus. Am Ende meldet Sie die Ärztin oder der Arzt gesund, oder Sie melden sich selbst bei der ÖGK gesund.

Ab wann brauche ich eine Bestätigung?

Das legt kein einheitliches Gesetz fest: Vorzulegen ist sie auf Verlangen des Arbeitgebers, und verlangen darf er sie schon ab dem ersten Tag; aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen wird sie oft erst ab dem vierten Tag verlangt. Sehen Sie im Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag nach oder fragen Sie in der Personalabteilung nach, bevor Sie den Arztbesuch aufschieben.

Wer stellt sie aus?

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, meist die Hausärztin oder der Hausarzt. Eine Ordination mit Kassenvertrag meldet den Krankenstand selbst an die ÖGK; die Bestätigung einer Wahlärztin oder eines Wahlarztes übermitteln Sie selbst, gültig ist sie erst nach Anerkennung durch die ÖGK. Eine stationäre Aufnahme im Spital gilt automatisch als Krankmeldung, die Ambulanzkarte nach einer ambulanten Behandlung nicht. Die Meldung an Ihren Arbeitgeber nehmen Sie in jedem Fall selbst vor.

Gilt eine Bestätigung aus dem Ausland?

Sie kann anerkannt werden, wenn sie die Angaben einer österreichischen Krankmeldung enthält; darüber entscheidet die ÖGK. Bei einer Erkrankung im Urlaub muss die Krankmeldung am Urlaubsort erfolgen, und gegenüber dem Arbeitgeber braucht ein ausländisches ärztliches Zeugnis nach § 5 Abs. 3 Urlaubsgesetz zusätzlich eine behördliche Bestätigung über die Zulassung der Ärztin oder des Arztes, außer bei Behandlung in einer Krankenanstalt, die das bestätigt.

Wie schnell muss ich den Krankenstand melden?

Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern zu melden, praktisch also zu Beginn des ersten betroffenen Arbeitstages. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; beweissicher sind Telefonat mit Nachricht, E-Mail oder der betriebsübliche Kanal. Mitzuteilen sind der Ausfall und die voraussichtliche Dauer, nicht die Diagnose. Die verlangte ärztliche Bestätigung folgt danach, jede Verlängerung wird neu gemeldet.

Was kostet sie?

Bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Kassenvertrag fällt für die Krankenstandsbestätigung keine gesonderte Gebühr an. Bei einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt bezahlen Sie zunächst das private Honorar und können anschließend einen Teilersatz bei der ÖGK beantragen; wie hoch dieser ausfällt, hängt von der erbrachten Leistung ab. Ausdrucken können Sie die Bestätigung auch selbst über Meine ÖGK, wofür eine ID Austria nötig ist. Wir selbst stellen keine Krankenstandsbestätigungen aus und verrechnen dafür folglich auch nichts.