Entgeltfortzahlung im Krankenstand
Wer krank ist, bekommt zunächst weiter sein Entgelt vom Arbeitgeber: je nach Dauer des Dienstverhältnisses sechs bis zwölf Wochen in voller Höhe, danach vier Wochen zur Hälfte. Diese Wochen stehen einmal pro Arbeitsjahr zur Verfügung, Arbeitsunfälle zählen gesondert. Ab der Phase mit halbem Entgelt zahlt die ÖGK Krankengeld dazu, danach in voller Höhe. Dieser Beitrag zeigt die gesetzliche Staffel, erklärt die Höhe von Entgelt und Krankengeld und was bei mehreren Krankenständen im selben Jahr gilt.
Die Staffel nach Dienstjahren
Für Arbeiterinnen und Arbeiter regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EFZG), für Angestellte das Angestelltengesetz (§ 8 AngG) die Dauer, und beide sehen heute dieselben Fristen vor. Ausschlaggebend ist, wie lange das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber ununterbrochen gedauert hat. Die Wochen gelten pro Arbeitsjahr, das mit dem Eintrittsdatum beginnt; ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann stattdessen das Kalenderjahr vorsehen.
| Dauer des Dienstverhältnisses | Volles Entgelt | Danach halbes Entgelt |
|---|---|---|
| im ersten Jahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
| ab dem 2. bis zum 15. Jahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
| ab dem 16. bis zum 25. Jahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
| ab dem 26. Jahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
Was sonst in die Berechnung einfließt
Bei Arbeiterinnen und Arbeitern werden Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet, wenn die Unterbrechungen jeweils nicht länger als 60 Tage gedauert haben; das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf die eigene Kündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung zurückgeht (§ 2 Abs. 3 EFZG). Für Angestellte gibt es laut Arbeiterkammer keine vergleichbare Bestimmung.
Feiertage, die in den Krankenstand fallen, werden nach Angaben der Arbeiterkammer nicht auf die Fortzahlung angerechnet; der Anspruch verlängert sich um diese Tage, außer Sie hätten an dem Feiertag ausnahmsweise gearbeitet. Außerdem lohnt der Blick in den Kollektivvertrag, weil er für Sie günstigere Regelungen enthalten kann (§ 7 EFZG).
Wie hoch ist das fortgezahlte Entgelt?
Es gilt das Ausfallsprinzip: Sie erhalten das Entgelt, das Ihnen ohne den Krankenstand zugestanden wäre, und ein nach Wochen oder Monaten bemessenes Gehalt darf für die Dauer des Anspruchs nicht gekürzt werden (§ 3 EFZG). Bei Akkord, Stücklohn oder leistungsbezogenen Prämien zählt der Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Die Arbeiterkammer rechnet regelmäßige Überstunden, Prämien und Provisionen ein, Diäten und andere Aufwandsersätze dagegen nicht. Der Kollektivvertrag kann die Berechnungsart abweichend regeln.
Arbeitsunfall und Berufskrankheit: ein eigener Anspruch
Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit die Ursache, gilt ein gesonderter Anspruch, der nicht mit anderen Krankenständen verrechnet wird: bis zu acht Wochen volles Entgelt, nach 15 Dienstjahren bis zu zehn Wochen (§ 2 Abs. 5 EFZG, § 8 Abs. 2a AngG). Eine Phase mit halbem Entgelt gibt es dabei nicht.
Der Anspruch entsteht nach Angaben der Arbeiterkammer pro Arbeitsunfall neu. Folgeerkrankungen, die mit demselben Unfall ursächlich zusammenhängen, werden innerhalb eines Arbeitsjahres zusammengerechnet. Reicht eine durchgehende Arbeitsverhinderung nach einem Arbeitsunfall in das nächste Arbeitsjahr, entsteht kein neuer Anspruch; einen neuen gibt es erst, wenn Sie zwischendurch wieder gearbeitet haben.
Halbes Entgelt und halbes Krankengeld
Sobald der Arbeitgeber nur mehr die Hälfte zahlt, kommt die Krankenversicherung dazu. Das Krankengeld ruht, solange mehr als die Hälfte der Bezüge weiterbezahlt wird, und es ruht zur Hälfte, solange genau die Hälfte bezahlt wird (§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG). In den vier Wochen mit halbem Entgelt erhalten Sie daher zusätzlich das halbe Krankengeld. Endet auch diese Phase, zahlt die ÖGK das volle Krankengeld.
Krankengeld der ÖGK: Höhe und Dauer
Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (§ 138 ASVG); ausbezahlt wird es, sobald das Entgelt verbraucht oder auf die Hälfte gesunken ist. Bemessungsgrundlage ist laut Arbeiterkammer grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt des Kalendermonats vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs. Werden die Sonderzahlungen während des Krankengeldbezugs nicht zur Gänze weiterbezahlt, berücksichtigt die ÖGK sie mit einem Zuschlag von einem Sechstel.
| Abschnitt | Regel laut ASVG |
|---|---|
| ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit | 50 % der Bemessungsgrundlage (§ 141 Abs. 1) |
| ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit | 60 % der Bemessungsgrundlage (§ 141 Abs. 2) |
| Höchstdauer | 26 Wochen; 52 Wochen, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate krankenversichert waren (§ 139 Abs. 1) |
| Verlängerung | bis zu 78 Wochen; die Satzung der ÖGK sieht das unter bestimmten Kriterien vor (§ 139 Abs. 2) |
So kommt das Krankengeld aufs Konto
Für die Auszahlung braucht die ÖGK die Krankmeldung, die die Ordination meist elektronisch übermittelt, die Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers, Ihre Bankverbindung und bei stationären Aufenthalten eine Aufenthaltsbestätigung. Ausbezahlt wird alle vier Wochen im Nachhinein. Ob Sie das Krankengeld beantragen müssen, beschreiben ÖGK und Arbeiterkammer unterschiedlich. Laut ÖGK müssen Sie es nicht beantragen, sofern es bereits berechnet wurde. Laut Arbeiterkammer gibt es Krankengeld dagegen nicht automatisch, es ist bei der Krankenversicherung zu beantragen; der Antrag kann formlos erfolgen, etwa persönlich in einer Kundenservicestelle, per Post oder per E-Mail.
Krankengeld wird bei der Auszahlung nur vorläufig versteuert. Wer es bezogen hat, muss laut Arbeiterkammer eine Arbeitnehmerveranlagung machen, und es kann zu einer Nachzahlung kommen.
Wiederholter Krankenstand im selben Arbeitsjahr
Die Wochen aus der Staffel stehen einmal pro Arbeitsjahr zur Verfügung, nicht pro Krankenstand. Werden Sie im selben Arbeitsjahr wieder krank, zahlt der Arbeitgeber nur so weit, als der Anspruch noch nicht erschöpft ist (§ 2 Abs. 4 EFZG, § 8 Abs. 2 AngG). Mit dem nächsten Arbeitsjahr entsteht der volle Anspruch neu. Reicht ein Krankenstand in das neue Arbeitsjahr hinein, zählt er dort nach Angaben der Arbeiterkammer als erstmalige Erkrankung, auch wenn der Anspruch im alten Jahr schon ausgeschöpft war.
Ein Beispiel: Sie arbeiten seit drei Jahren im Betrieb und haben damit acht Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt. Nach einem Krankenstand von fünf Wochen bleiben für einen weiteren Krankenstand im selben Arbeitsjahr noch drei Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt; in den Wochen mit halbem Entgelt kommt das halbe Krankengeld dazu, danach zahlt die ÖGK das volle Krankengeld.
Für das Krankengeld gilt eine eigene Regel: Erkranken Sie innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs wieder an derselben Krankheit, werden die Zeiten für die Höchstdauer zusammengerechnet (§ 139 Abs. 3 ASVG). Manche Kollektivverträge für Angestellte enthalten für Wiedererkrankungen günstigere Regeln.
Lehrlinge, freie Dienstnehmer und Arbeitslose
Für Lehrlinge gilt das Berufsausbildungsgesetz: acht Wochen volles Lehrlingseinkommen und weitere vier Wochen ein Teilentgelt in Höhe der Differenz zwischen Lehrlingseinkommen und Krankengeld. Ist dieser Anspruch im Lehrjahr ausgeschöpft, gibt es bei einer weiteren Erkrankung drei Tage das volle Einkommen und danach bis zu sechs Wochen das Teilentgelt (§ 17a BAG).
Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und erhalten Krankengeld ab dem vierten Tag. Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, bekommt ab dem vierten Tag Krankengeld in Höhe dieser Leistung (Arbeiterkammer).
Wann der Anspruch entfällt
Die Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass Sie die Arbeitsverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 2 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 1 AngG). Außerdem müssen Sie den Krankenstand ohne Verzug melden und eine verlangte Bestätigung vorlegen, sonst entfällt das Entgelt für die Dauer der Säumnis (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG). Eine verspätete Meldung ist laut Arbeiterkammer in der Regel kein Entlassungsgrund, kostet aber Geld.
Was bei Ausgehzeiten und Kontrollen gilt, steht im Beitrag zur Krankenstandskontrolle, Meldung und Bestätigung im Überblick auf der Seite Krankenstand. Diese Seite fasst die gesetzlichen Regeln zusammen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; verbindliche Auskunft geben Arbeiterkammer und ÖGK.
Medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Eine ärztliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kann dieser Beitrag nicht ersetzen.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Krankenstand in Österreich?
Im ersten Dienstjahr sechs Wochen volles Entgelt, ab dem zweiten Jahr acht, ab dem 16. Jahr zehn und ab dem 26. Jahr zwölf Wochen, jeweils gefolgt von vier Wochen halbem Entgelt. Die Wochen gelten pro Arbeitsjahr. Nach einem Arbeitsunfall gibt es einen eigenen Anspruch von acht beziehungsweise zehn Wochen.
Gilt die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte gleich?
Bei der Dauer ja: Entgeltfortzahlungsgesetz und Angestelltengesetz sehen heute dieselben Wochen vor. Unterschiede gibt es im Detail, etwa beim Zusammenrechnen unterbrochener Dienstzeiten, das nur für Arbeiterinnen und Arbeiter geregelt ist. Für Lehrlinge gilt das Berufsausbildungsgesetz.
Wie viel Krankengeld bekomme ich von der ÖGK?
Ab dem vierten Tag 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent. Solange der Arbeitgeber das halbe Entgelt zahlt, ruht das Krankengeld zur Hälfte. Für eine Schätzung bietet die ÖGK auf ihrer Website einen Krankengeldrechner an.
Bekomme ich bei einem zweiten Krankenstand wieder das volle Gehalt?
Nur, wenn der Anspruch im laufenden Arbeitsjahr noch nicht verbraucht ist; Krankenstände wegen Krankheit werden innerhalb eines Arbeitsjahres zusammengerechnet. Mit dem neuen Arbeitsjahr beginnt der Anspruch von vorne. Arbeitsunfälle werden nicht mit anderen Krankenständen zusammengerechnet.
Muss ich Krankengeld beantragen?
Dazu gibt es zwei Aussagen. Laut ÖGK müssen Sie Krankengeld nicht beantragen, sofern es bereits berechnet wurde; für die Auszahlung braucht sie Krankmeldung, Arbeits- und Entgeltbestätigung und Ihre Bankverbindung. Laut Arbeiterkammer gibt es Krankengeld dagegen nicht automatisch: Es muss bei der Krankenversicherung beantragt werden, wobei ein formloser Antrag genügt, etwa per E-Mail oder Post.
Zahlt der Arbeitgeber weiter, wenn er mich im Krankenstand kündigt?
Ja. Wer während des Krankenstands vom Arbeitgeber gekündigt oder ohne wichtigen Grund entlassen wird, behält den Anspruch für die gesetzliche Dauer, auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus (§ 5 EFZG, § 9 AngG). Dasselbe gilt für eine einvernehmliche Auflösung während oder im Hinblick auf einen Krankenstand. Mehr dazu im Beitrag Kündigung im Krankenstand.
- Entgeltfortzahlungsgesetz § 2, Anspruch auf Entgeltfortzahlung (RIS)
- Angestelltengesetz § 8, Dienstverhinderung durch Krankheit (RIS)
- ASVG § 139, Dauer des Krankengeldanspruches (RIS)
- ÖGK: Krankengeld, Anspruch, Höhe, Unterlagen und Auszahlung
- Arbeiterkammer: Geld bei Krankheit, Entgeltfortzahlung und Krankengeld
- Arbeiterkammer Wien: Ratgeber Krankenentgelt (PDF, Stand Jänner 2026)