Krankenstandskontrolle in Österreich

Im Krankenstand prüft vor allem die Krankenkasse, ob die Arbeitsunfähigkeit besteht und ob Sie sich an die ärztlichen Anordnungen halten; der Arbeitgeber kann eine Bestätigung verlangen und eine Überprüfung anregen. Für die meisten Versicherten gilt dafür die Krankenordnung der ÖGK in der Fassung, die seit 20. Dezember 2025 in Kraft ist. Dieser Beitrag erklärt, wer kontrolliert, wofür Ausgehzeiten gedacht sind und was zu tun ist, wenn Sie nicht angetroffen wurden.

Wer im Krankenstand kontrolliert

Die Kontrolle liegt bei Ihrem Krankenversicherungsträger, für die meisten unselbständig Beschäftigten also bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Die Krankenordnung berechtigt die ÖGK, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Regeln der Krankenordnung eingehalten werden (§ 60), und Ihren Gesundheitszustand zu prüfen (§ 61). Dafür gibt es zwei Wege: den Besuch eines Krankenbesuchers an Ihrer Wohnadresse und die Einladung zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst.

Der Arbeitgeber kontrolliert nicht selbst im Sinne der Krankenordnung. Er kann eine Krankenstandsbestätigung verlangen und dieses Verlangen nach angemessener Zeit wiederholen, und er kann bei der ÖGK eine Überprüfung anregen. Lädt die ÖGK wegen eines vom Arbeitgeber konkret geschilderten, begründeten Missbrauchsverdachts zur Untersuchung ein, informiert sie ihn danach über die Durchführung der Prüfung (§ 61 Abs. 1). Ein Recht, Ihre Diagnose zu erfahren, hat der Arbeitgeber laut Arbeiterkammer nicht.

Wer bei der BVAEB oder der SVS versichert ist, sieht in der Krankenordnung dieses Trägers nach. Die folgenden Abschnitte beschreiben die Regeln der ÖGK.

Wann kommt der Krankenbesucher?

Eine Uhrzeit oder eine Ankündigung schreibt die Krankenordnung nicht vor. Sie legt fest, dass sich jeder Krankenbesucher ausweisen muss, dass Sie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben und dass er Sie an Ihrer Wohnung aufsuchen darf (§ 60). Die ÖGK beschreibt den Ablauf so: Die Krankenbesucher legitimieren sich mit ihrem Dienstausweis, prüfen etwa, ob verordnete Bettruhe oder die Ausgehzeiten eingehalten werden, und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Pflicht, den Krankenbesucher in die Wohnung einzulassen, ist mit der 2. Änderung der Krankenordnung 2020 seit 1. Jänner 2021 entfallen. Die erforderlichen Auskünfte müssen Sie ihm aber erteilen.

Praktisch heißt das: Außerhalb der Ausgehzeit sollten Sie unter der Adresse erreichbar sein, die die ÖGK für Ihren Krankenstand kennt. Wollen Sie sich woanders auskurieren, etwa bei Angehörigen, melden Sie die neue Adresse vorher der ÖGK (§ 64 Abs. 4), telefonisch oder schriftlich. Für einen Aufenthalt außerhalb Österreichs brauchen Sie vorher deren Zustimmung; was dabei gilt, steht im Beitrag zum Krankenstand im Urlaub und Ausland.

Ausgehzeiten: wofür sie gedacht sind

Ob und wann Sie das Haus verlassen dürfen, legt die Ärztin oder der Arzt bei der Krankmeldung fest. Ist Bettruhe oder eine Ausgehzeit angeordnet, ist sie einzuhalten (§ 59 Abs. 1). Die ÖGK kann aus medizinischen Gründen selbst Bettruhe oder eine Ausgehzeit festlegen oder eine abweichende Regelung treffen; auch Anordnungen ihres Medizinischen Dienstes sind zu befolgen.

Die Ausgehzeit ist laut ÖGK unter anderem für Arztbesuche, Therapietermine und unbedingt notwendige Einkäufe wie Lebensmittel gedacht. Darüber hinaus gilt ein allgemeiner Maßstab: Jedes Verhalten, das die Genesung beeinträchtigen kann, ist zu vermeiden, und Erwerbsarbeit in dem Beruf, für den die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, ist untersagt (§ 59 Abs. 2).

Was im Einzelfall vertretbar ist, hängt von der Erkrankung ab. Die Arbeiterkammer nennt zwei Beispiele: Bei einer Grippe beschränkt man sich auf das Allernötigste wie Ordination und Apotheke, bei einer Depression kann ein Spaziergang Teil der Behandlung sein. Im Zweifel entscheidet nach ihren Angaben die Ärztin oder der Arzt; ob ein Verhalten die Genesung beeinträchtigen kann, beurteilt nach der Krankenordnung der Medizinische Dienst der ÖGK (§ 59 Abs. 2). Lesen Sie deshalb nach, was auf Ihrer Krankmeldung vermerkt ist, und fragen Sie in der Ordination nach, wenn die Ausgehzeit nicht zu Ihren Terminen passt.

Ein Verstoß kann auch arbeitsrechtlich Folgen haben. Im Ratgeber Krankenentgelt der Arbeiterkammer wird die Entlassung eines Arbeitnehmers als gerechtfertigt beschrieben, der mit einem leichten grippalen Infekt im Krankenstand joggen ging, weil dieses Verhalten die Genesung hätte verzögern können.

Einladung zur Untersuchung beim Medizinischen Dienst

Neben dem Hausbesuch kann die ÖGK Sie zu einer Untersuchung einladen. Dieser Einladung müssen Sie folgen und sich untersuchen lassen (§ 61 Abs. 1). Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, teilen Sie das der einladenden Stelle unverzüglich mit und legen eine Bestätigung Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres behandelnden Arztes bei. Bleiben Sie ohne wichtigen Grund fern, kann die ÖGK nach vorheriger Androhung der Folgen ihrer Entscheidung den festgestellten oder wahrscheinlichen Sachverhalt zugrunde legen (§ 61 Abs. 2).

Das Fernbleiben wirkt auch arbeitsrechtlich. Für Arbeiterinnen und Arbeiter sieht § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor, dass der Arbeitgeber verständigt wird und der Anspruch auf das Entgelt für die Dauer der Säumnis entfällt. Beim Krankengeld kann die ÖGK das Ruhen verfügen, wenn jemand einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht folgt und vorher schriftlich auf die Folgen hingewiesen worden ist (§ 143 Abs. 6 ASVG).

Was gilt, wenn Sie gesundgeschrieben werden?

Kommt der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis, dass Sie wieder arbeitsfähig sind, kann die ÖGK das Ende der Arbeitsunfähigkeit abweichend von Ihrer Krankmeldung bestimmen. Die Krankenordnung setzt dafür eine Untergrenze: Das Ende kann frühestens mit dem Tag nach der überprüfenden Untersuchung oder nach der ersten Information an Sie festgelegt werden (§ 33 Abs. 2).

Früher ist das nur in zwei Fällen möglich: wenn die Arbeitsunfähigkeit objektiv nicht vorlag und die Krankmeldung missbräuchlich veranlasst wurde, oder wenn sie objektiv nicht mehr vorlag und Sie vorsätzlich gegen die Anordnungen und Verhaltensregeln im Krankenstand verstoßen haben (§ 59 Abs. 1 und 2). Bei Arbeiterinnen und Arbeitern verständigt die ÖGK den Arbeitgeber über die Gesundschreibung durch den Kontrollarzt (§ 4 Abs. 2 EFZG).

Nicht angetroffen: was tun?

Waren Sie aus einem nachvollziehbaren Grund nicht zu Hause, etwa während der Ausgehzeit, in der Ordination, bei einer Therapie oder in der Apotheke, können Sie das in der Regel erklären und belegen. Die Folgen sind abgestuft: Bei Nichtbefolgung der Anordnungen, insbesondere bei genesungswidrigem Verhalten, müssen Sie einem verpflichtenden Beratungsgespräch der ÖGK Folge leisten; ging die Einladung dazu auf eine Anregung des Arbeitgebers zurück, wird dieser informiert (§ 59 Abs. 3). Das Ruhen des Krankengeldes kann die ÖGK verfügen, wenn Bestimmungen der Krankenordnung oder ärztliche Anordnungen wiederholt verletzt wurden und Sie vorher schriftlich auf die Folgen hingewiesen worden sind (§ 143 Abs. 6 ASVG). Als äußerste Folge nennt die ÖGK die Streichung des Krankengeldes.

Wenn Sie wissen, dass ein Kontrollversuch ins Leere gegangen ist, hilft ein geordnetes Vorgehen:

  • Melden Sie sich von sich aus bei der ÖGK und erklären Sie, wo Sie zu dieser Zeit waren.
  • Heben Sie Belege auf, zum Beispiel eine Terminbestätigung, die Ambulanzkarte oder die Rechnung der Apotheke.
  • Beantworten Sie Schreiben und Einladungen der ÖGK fristgerecht; einen Termin, den Sie nicht wahrnehmen können, sagen Sie mit ärztlicher Bestätigung ab.
  • Passt die Ausgehzeit nicht zu Ihren Behandlungsterminen, klären Sie das mit der Ordination, statt eigenmächtig davon abzuweichen.

Was der Arbeitgeber verlangen darf

Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass Sie die Arbeitsverhinderung ohne Verzug melden und auf Verlangen eine Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Mit Ursache ist gemeint, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt, nicht die Diagnose. Wer dem nicht nachkommt, verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt (§ 4 EFZG; für Angestellte § 8 Abs. 8 AngG). Die Bestätigung können Sie über Meine ÖGK ausdrucken oder in der Ordination erhalten.

Wie lange das Entgelt im Krankenstand weiterbezahlt wird und wann Krankengeld folgt, erklärt der Beitrag zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand; Meldung und Bestätigung im Überblick finden Sie auf der Seite Krankenstand.

Krankenstandsbestätigungen stellen wir nicht aus; zuständig ist die Ordination, die Ihre Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Eine ärztliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kann dieser Beitrag nicht ersetzen.

Wann kommt der Kontrolleur im Krankenstand?

Eine feste Zeit gibt es nicht. Die Krankenordnung der ÖGK regelt weder Besuchszeiten noch eine Ankündigung, sie erlaubt dem Krankenbesucher lediglich, Sie an Ihrer Wohnung aufzusuchen. Rechnen Sie damit, dass er außerhalb Ihrer Ausgehzeit kommt, und sorgen Sie dafür, dass die ÖGK Ihre aktuelle Aufenthaltsadresse kennt.

Muss ich den Kontrolleur der ÖGK in die Wohnung lassen?

Nein. Der Krankenbesucher muss sich ausweisen und darf Sie an Ihrer Wohnung aufsuchen und Fragen stellen; die erforderlichen Auskünfte müssen Sie erteilen. Eine Pflicht, ihn einzulassen, enthält die geltende Krankenordnung nicht mehr.

Darf ich im Krankenstand einkaufen gehen?

Unbedingt notwendige Einkäufe wie Lebensmittel nennt die ÖGK ausdrücklich als Zweck der Ausgehzeit, ebenso Arztbesuche und Therapietermine. Was darüber hinaus vertretbar ist, hängt von der Erkrankung und von den Vermerken auf Ihrer Krankmeldung ab; bei angeordneter Bettruhe sind die Grenzen enger.

Was passiert, wenn ich bei der Kontrolle nicht zu Hause war?

Melden Sie sich bei der ÖGK und erklären Sie, wo Sie waren, am besten mit einem Beleg. Bei Verstößen gegen die Anordnungen sieht die Krankenordnung ein verpflichtendes Beratungsgespräch vor. Das Krankengeld kann die ÖGK ruhen lassen, wenn Anordnungen wiederholt verletzt wurden und Sie vorher schriftlich auf die Folgen hingewiesen worden sind.

Erfährt mein Arbeitgeber von einer Kontrolle?

Wenn er die Überprüfung wegen eines konkreten Missbrauchsverdachts angeregt hat, informiert ihn die ÖGK über die Durchführung der Prüfung; dasselbe gilt für ein Beratungsgespräch, das auf seine Anregung hin angesetzt wurde. Bei Arbeiterinnen und Arbeitern wird er außerdem verständigt, wenn der Kontrollarzt die Arbeitsfähigkeit feststellt oder wenn Sie einer Untersuchung ohne wichtigen Grund fernbleiben. Die Diagnose ist dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenzulegen.

Kann ich mich selbst gesundmelden?

Ja. Neben der Gesundmeldung durch die Ordination nennt die ÖGK die eigene Gesundmeldung mit Ihren Daten und dem Arbeitsbeginn, online, per E-Mail, Post, Telefon oder persönlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist der ÖGK zu melden, sofern es nicht die Ordination übermittelt (§ 64 Abs. 3 Krankenordnung).