Krankenstand im Urlaub und im Ausland
Zwei Situationen werden oft verwechselt: Sie erkranken während des Urlaubs, oder Sie wollen während eines Krankenstands verreisen. Für die erste regelt das Urlaubsgesetz, wann Krankheitstage nicht als Urlaub zählen; für die zweite verlangt die Krankenordnung der ÖGK vorher eine Zustimmung. Dieser Beitrag erklärt beide Fälle und was eine Krankmeldung aus dem Ausland enthalten muss.
Krank im Urlaub: wann die Tage nicht als Urlaub zählen
Erkranken oder verunglücken Sie während des Urlaubs, werden die auf Werktage fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Ihr Urlaubsausmaß angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert und Sie sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 5 Abs. 1 Urlaubsgesetz). Diese Tage bleiben Ihnen als Urlaubsanspruch erhalten. Ausgenommen ist eine Erkrankung, die ursächlich mit einer Erwerbstätigkeit im Urlaub zusammenhängt, die dem Erholungszweck widerspricht (§ 5 Abs. 2).
Der vereinbarte Urlaub verlängert sich dadurch laut Arbeiterkammer nicht von selbst: Ist er zu Ende und sind Sie wieder gesund, gehen Sie wie geplant zur Arbeit. Die ÖGK weist außerdem darauf hin, dass die Unterbrechung erst ab dem Tag gilt, an dem der Krankenstand ärztlich bestätigt wird. Wer im Urlaub erkrankt, sollte deshalb nicht bis zur Heimreise warten, sondern vor Ort eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen.
Diese Pflichten entscheiden über die Gutschrift
Das Urlaubsgesetz knüpft die Unterbrechung an Mitteilungs- und Nachweispflichten. Erfüllen Sie sie nicht, werden die Krankheitstage doch als Urlaub gezählt (§ 5 Abs. 3):
- Nach dreitägiger Krankheitsdauer teilen Sie die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mit. War das ohne Ihr Verschulden nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn Sie sie gleich nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
- Bei Wiederantritt des Dienstes legen Sie ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vor.
- Bei einer Erkrankung im Urlaub im Ausland fügen Sie dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung bei, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Person stammt; sie entfällt, wenn Sie stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt behandelt wurden und deren Bestätigung vorlegen.
Erkrankt im Ausland: was die Bestätigung enthalten muss
Die Krankmeldung muss laut ÖGK am Urlaubsort erfolgen; die Hausärztin oder der Hausarzt kann sie nach der Rückkehr nicht nachträglich ausstellen. Damit die ÖGK den Krankenstand anerkennen kann, braucht die Bestätigung alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung: Name und Geburtsdatum, Beginn und Ende des Krankenstands, die Diagnose, den Stempel der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes und das Ausstellungsdatum. Über die Anerkennung entscheidet die ÖGK anhand der vorgelegten Unterlagen, im Einzelfall verlangt sie auch Behandlungsnachweise.
Die Diagnose ist für die Krankenversicherung bestimmt, nicht für den Betrieb; dem Arbeitgeber gegenüber müssen Sie sie nicht offenlegen. Heben Sie die Originale und alle Rechnungen auf, bis die Sache abgeschlossen ist. Wie Bestätigungen aus anderen EU-Staaten grundsätzlich behandelt werden, erklärt der Beitrag zur Krankenstandsbestätigung.
Behandlung im Urlaub: e-card und Europäische Krankenversicherungskarte
Für eine notwendige Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts in der EU sowie unter anderem in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Großbritannien zeigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte vor, die sich auf der Rückseite der e-card befindet; prüfen Sie vor der Abreise, ob sie noch gültig ist. In Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro holen Sie mit der Karte vor der Behandlung einen ortsüblichen Behandlungsschein beim dortigen Versicherungsträger. Für die Türkei stellt die Krankenkasse einen eigenen Betreuungsschein aus, den Sie vor der Reise besorgen.
In anderen Ländern zahlen Sie die Behandlung zunächst selbst. Die Krankenkasse ersetzt laut Arbeiterkammer danach 80 Prozent jenes Betrags, der für dieselbe Behandlung bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt in Österreich angefallen wäre; eine private Reiseversicherung kann die Lücke schließen. Sind Ihnen auf Reisen die eigenen Medikamente ausgegangen, finden Sie im Beitrag Medikamente im Ausland ausgegangen die nächsten Schritte.
Darf man im Krankenstand ins Ausland?
Nur mit vorheriger Zustimmung der ÖGK. Wer während der Arbeitsunfähigkeit das Bundesgebiet verlassen will, muss sie einholen, bevor er abreist (§ 64 Abs. 5 Krankenordnung); den Antrag richten Sie persönlich oder per Post an eine Kundenservicestelle der ÖGK. Die ÖGK kann sie erteilen, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Die behandelnde Stelle befürwortet den Aufenthalt.
- Es ist eine positive Wirkung auf den Heilungsverlauf zu erwarten, oder es liegt ein triftiger Grund für den Ortswechsel vor, der keine negativen Auswirkungen auf die Heilung erwarten lässt.
- Am Aufenthaltsort ist die notwendige medizinische Betreuung für die laufende Behandlung gewährleistet.
Was ohne Zustimmung passiert
Reisen Sie ohne Zustimmung, riskieren Sie das Krankengeld: Die ÖGK nennt die Dauer eines nicht bewilligten Auslandsaufenthalts ausdrücklich als Grund, aus dem das Krankengeld ruht. Arbeitsrechtlich gilt zusätzlich der allgemeine Maßstab, dass im Krankenstand alles zu unterlassen ist, was die Genesung verzögert. Ob eine Reise mit Ihrer Erkrankung vereinbar ist, klären Sie zuerst mit der behandelnden Ordination; deren Befürwortung ist eine der Voraussetzungen für die Zustimmung.
Innerhalb Österreichs brauchen Sie keine Zustimmung, wohl aber eine vorherige Meldung: Wer seinen Aufenthalt ändern will, teilt der ÖGK die genaue Adresse telefonisch oder schriftlich mit (§ 64 Abs. 4). Sich bei Familie oder Freunden auszukurieren ist damit möglich, solange die ÖGK die neue Adresse vorher kennt. Wie die ÖGK den Krankenstand an der gemeldeten Adresse überprüft, steht im Beitrag zur Krankenstandskontrolle.
Urlaub vereinbaren, während Sie krank sind
Zeitpunkt und Dauer eines Urlaubs werden zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vereinbart (§ 4 Abs. 1 Urlaubsgesetz); laut Arbeiterkammer kann ihn keine Seite einseitig festlegen. Ist schon bei der Vereinbarung bekannt, dass in den Zeitraum ein Krankenstand fällt, darf für diese Tage kein Urlaub vereinbart werden; geschieht das trotzdem, gilt die Zeit der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub (§ 4 Abs. 2 Urlaubsgesetz). Erkranken Sie erst nach der Vereinbarung, gelten die oben beschriebenen Regeln des Urlaubsgesetzes.
Checkliste: krank im Ausland
Wenn Sie auf Reisen erkranken, gehen Sie am besten in dieser Reihenfolge vor:
Medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Eine ärztliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kann dieser Beitrag nicht ersetzen.
- Suchen Sie vor Ort eine Ärztin, einen Arzt oder eine Krankenanstalt auf und zeigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte vor.
- Lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit mit Name, Geburtsdatum, Beginn und Ende, Diagnose, Stempel und Ausstellungsdatum bestätigen.
- Teilen Sie die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mit, spätestens nach drei Krankheitstagen; die Diagnose nennen Sie dabei nicht.
- Fragen Sie vor Ort, wie Sie die behördliche Bestätigung des Zeugnisses erhalten, außer die Behandlung fand in einer Krankenanstalt statt.
- Übermitteln Sie die Bestätigung der ÖGK und legen Sie bei Wiederantritt des Dienstes dem Arbeitgeber das Zeugnis vor; die Originale bewahren Sie auf.
- Sind Sie nach der Rückkehr weiter krank, lassen Sie sich in Österreich in einer Ordination krankmelden.
Darf man im Krankenstand ins Ausland fahren?
Nur mit vorheriger Zustimmung der ÖGK. Sie kann erteilt werden, wenn die behandelnde Stelle den Aufenthalt befürwortet, er der Heilung nützt oder ein triftiger Grund ohne negative Auswirkungen vorliegt und die Behandlung vor Ort gesichert ist. Für die Dauer eines nicht bewilligten Auslandsaufenthalts ruht das Krankengeld.
Wird der Urlaub bei Krankheit unterbrochen?
Ja, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Sie müssen sie dem Arbeitgeber nach drei Krankheitstagen unverzüglich mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Die betroffenen Werktage zählen dann nicht als Urlaub.
Kann mein Hausarzt die Krankmeldung nach dem Urlaub ausstellen?
Nein. Laut ÖGK muss die Krankmeldung am Urlaubsort erfolgen und kann nicht nachträglich durch die Hausärztin oder den Hausarzt ersetzt werden. Lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit deshalb vor Ort bestätigen.
Welche Bestätigung brauche ich bei Krankheit im Urlaub im Ausland?
Ein ärztliches Zeugnis mit Name, Geburtsdatum, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Diagnose, Stempel und Ausstellungsdatum. Für den Arbeitgeber verlangt das Urlaubsgesetz zusätzlich eine behördliche Bestätigung, dass das Zeugnis von einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt stammt, außer Sie wurden in einer Krankenanstalt behandelt und legen deren Bestätigung vor.
Darf ich mich im Krankenstand bei der Familie auskurieren?
Ja, innerhalb Österreichs ist das möglich, wenn Sie der ÖGK die neue Adresse vorher mitteilen. Für einen Aufenthalt im Ausland brauchen Sie ihre vorherige Zustimmung. Halten Sie sich auch am neuen Ort an Bettruhe und Ausgehzeiten.
Bekomme ich Urlaubstage gutgeschrieben, wenn ich nur zwei Tage krank war?
Nein. Das Urlaubsgesetz rechnet Krankheitstage nur dann nicht auf den Urlaub an, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Kürzere Erkrankungen werden auf den Urlaub angerechnet; bei Fragen zu Ihrem Fall hilft die Arbeiterkammer.
- Urlaubsgesetz, § 4 Verbrauch des Urlaubes und § 5 Erkrankung während des Urlaubes (RIS)
- Krankenordnung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025 (avsv Nr. 72/2025), § 64 Meldepflicht
- ÖGK: Krankenstand, Ortswechsel und Krankmeldung im Urlaub
- ÖGK: Krankengeld, Ruhen bei nicht bewilligtem Auslandsaufenthalt
- Arbeiterkammer: Krank im Urlaub
- AK Niederösterreich: Ratgeber Urlaub (PDF, Stand 2026)