Telemedizin in Österreich: Telefon, Video, e-Rezept und Grenzen
Telemedizin bedeutet in Österreich heute vor allem dreierlei: die telefonische Gesundheitsberatung unter 1450, ärztliche Konsultationen per Video und Rezepte, die elektronisch im e-card-System liegen. Hier lesen Sie, was davon schon Alltag ist, was Bund, Länder und Sozialversicherung ausbauen wollen, wer eine Krankmeldung ausstellen darf und wie sich ein schriftlicher Online-Fragebogen, wie wir ihn anbieten, davon unterscheidet.
Ist Telemedizin in Österreich erlaubt?
Ja. Nach § 49 Abs. 2 Ärztegesetz hat die Ärztin oder der Arzt den Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben, und das Gesetz nennt dabei ausdrücklich auch die Anwendung von Telemedizin. Telemedizin ist damit eine im Gesetz vorgesehene Form der ärztlichen Berufsausübung; was im Einzelnen darunter fällt, legt diese Bestimmung nicht fest.
Daraus folgt nicht, dass sich jede Frage aus der Ferne klären lässt. Maßstab bleiben nach Abs. 1 derselben Bestimmung die ärztliche Wissenschaft und Erfahrung. Ob eine Beurteilung ohne Untersuchung vertretbar ist, entscheidet deshalb die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall. Abhören der Lunge, Abtasten des Bauches oder eine Blutabnahme lassen sich nicht über einen Bildschirm erledigen.
Ob und wie Ihre Ordination Konsultationen per Video oder Telefon anbietet, erfahren Sie dort. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung auch, ob die Leistung über die e-card abgerechnet wird oder privat zu bezahlen ist.
1450: Gesundheitsberatung am Telefon
Unter 1450 erreichen Sie rund um die Uhr eine telefonische Gesundheitsberatung. Laut Gesundheitsportal erhalten Anruferinnen und Anrufer dort österreichweit Beratung bei gesundheitlichen Problemen, eine Empfehlung, wohin sie sich mit ihrem Anliegen wenden sollen, und Informationen zu Apotheken und Medikamenten. Die Beratung kostet nichts, es fallen nur die üblichen Telefonkosten an. In der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen ist meist zusätzlich der Ärztenotdienst 141 besetzt; im Notfall wählen Sie die Rettung unter 144.
Der Dienst wird ausgebaut. Am 12. Dezember 2025 haben sich Bund, Länder und Sozialversicherung in der Bundes-Zielsteuerungskommission auf ein einheitliches Basisangebot für das Gesundheitsnavi 1450 geeinigt; Ziel ist laut Sozialministerium, dass es Ende 2026 flächendeckend zur Verfügung steht. In einem nächsten Schritt sollen über 1450 auch Termine vereinbart werden können, und es sollen ärztliche Videokonsultationen einschließlich Krankmeldung und e-Rezept angeboten werden. Das sind angekündigte Vorhaben. Was in Ihrem Bundesland schon möglich ist, erfahren Sie unter 1450.
Das e-Rezept: wie Verordnungen heute ankommen
Kassenrezepte werden als e-Rezept ausgestellt und im e-card-System gespeichert; das Papier-Kassenrezept ist damit abgelöst. Die Apotheke ruft die Verordnung mit Ihrer e-card, dem e-Rezept-Code, der e-Rezept-ID oder über eine e-Berechtigung ab. Den Code finden Sie mit ID Austria auch in der App Ihres Versicherungsträgers.
Auch Privatrezepte können als e-Rezept ausgestellt werden. Dafür braucht die Patientin oder der Patient eine österreichische Sozialversicherungsnummer, und die Ordination muss an das e-card-System angeschlossen sein und ein Rezepturrecht haben. Österreichische e-Rezepte lassen sich nach einer einmaligen Anmeldung im ELGA-Portal außerdem, mit einigen Ausnahmen, in Apotheken teilnehmender anderer EU-Länder einlösen.
Ein Rezept von einem Arzt außerhalb Österreichs liegt nicht im e-card-System. Es kommt als Dokument, bei uns als PDF per E-Mail, das Sie ausgedruckt in eine Apotheke mitnehmen. Auch für ein solches Rezept gilt § 4 Rezeptpflichtgesetz: Spätestens einen Monat nach dem Ausstellungstag muss das Arzneimittel zum ersten Mal abgeholt werden.
Krankmeldung: wer sie ausstellen kann
Der Krankenstand beginnt laut ÖGK mit dem Tag der Krankmeldung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Ist das eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt der ÖGK, wird die Kasse direkt informiert. Eine stationäre Aufnahme im Spital führt automatisch zu einer Krankmeldung. Schreibt Sie eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt krank, übermitteln Sie die Bestätigung selbst an die ÖGK, und gültig ist sie erst nach deren Anerkennung. Soll eine Krankmeldung mehr als einen Tag rückwirkend gelten, muss der Medizinische Dienst der ÖGK sie anerkennen. Ihren Dienstgeber informieren Sie in jedem Fall unverzüglich.
Videokonsultationen mit Krankmeldung über 1450 sind als nächster Ausbauschritt angekündigt; ob es sie in Ihrem Bundesland schon gibt, erfahren Sie unter 1450. Wir stellen keine Krankenstandsbestätigungen aus. Wie Meldung und Bestätigung ablaufen, beschreibt der Beitrag Krankenstandsbestätigung in Österreich.
Rezept aus einem anderen EU-Land: was in der Apotheke gilt
Eine Verschreibung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat kann laut Gesundheitsportal auch in Österreich eingelöst werden. Die Anerkennung darf nur bei begründeten Zweifeln an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit eingeschränkt werden; in diesem Fall kann die Apothekerin oder der Apotheker die Abgabe verweigern. Rechtsgrundlage für die Anerkennung ist Artikel 11 der Richtlinie 2011/24/EU.
In Österreich wird ein solches Rezept wie ein Privatrezept behandelt: Sie bezahlen das Arzneimittel selbst, eine Erstattung durch den Versicherungsträger ist die Ausnahme. Zugesandt wird nichts, weil das Arzneimittelgesetz die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel im Fernabsatz verbietet; warum das so ist, erklärt der Beitrag Warum wir keine Medikamente versenden. Welche Angaben das Rezept enthalten muss, steht im Beitrag Was ein grenzüberschreitendes Rezept enthalten muss.
Wo ein schriftlicher Online-Fragebogen hingehört
Unser Angebot ist keine Telekonsultation. Es gibt kein Video, kein Telefonat und keinen Live-Chat. Sie füllen einen medizinischen Fragebogen aus, rund um die Uhr und ohne Termin, und bezahlen das Honorar online. Der Arzt prüft Ihre Angaben schriftlich; fehlen Befunde, Laborwerte oder ein aktueller Messwert wie der Blutdruck, fordert er sie über die Plattform nach oder empfiehlt eine Untersuchung in einer Ordination. Spricht medizinisch nichts dagegen, kommt das Privatrezept als PDF in Ihr E-Mail-Postfach. Eine Bearbeitungsdauer sagen wir nicht zu, und ein Anspruch auf ein Rezept besteht nicht.
Der Arzt ist in Polen approbiert, er ist weder in Österreich niedergelassen noch in der Österreichischen Ärztekammer eingetragen. Am einfachsten ist die Verordnung eines Medikaments, das Sie bereits einnehmen. Ein neues Medikament ist möglich, wenn sich aus dem Fragebogen eine klare Indikation ergibt; was nur mit einer Untersuchung geklärt werden kann, etwa eine Erstdiagnose, gehört in eine Ordination. Für akute Beschwerden und Notfälle sind 1450, 141 und 144 die richtigen Nummern. Die Anfrage stellen Sie über den Fragebogen, wie ein Privatrezept funktioniert, erklärt die Seite Privatrezept in Österreich.
Was Telemedizin kostet
Die Beratung unter 1450 ist kostenlos. Ob eine Konsultation per Video in einer Ordination über die e-card abgerechnet oder privat bezahlt wird, klären Sie dort vorab.
Bei uns fallen zwei getrennte Beträge an: das Honorar für die ärztliche Beurteilung, das Sie vor dem Absenden sehen, und in der Apotheke der Preis des Arzneimittels, den Sie selbst bezahlen. Bezahlt wird die ärztliche Prüfung Ihrer Angaben, ein bestimmtes Dokument ist damit nicht garantiert. Entscheidet sich der Arzt aus medizinischen oder rechtlichen Gründen dagegen, zahlen wir das Honorar zurück. Fordert der Arzt Unterlagen an, bleiben Ihnen dafür mindestens 7 Tage samt Erinnerung, und auf Wunsch verlängern wir diese Frist. Kann die Prüfung trotzdem nicht zu Ende geführt werden, beenden wir die Anfrage und zahlen das gesamte Honorar zurück.
Medizinische Prüfung: lek. Damian Wojno, polnische Approbation, Nr. 3211301, für MEDINOW Sp. z o.o. Eine ärztliche Einschätzung Ihrer persönlichen Situation kann dieser Beitrag nicht ersetzen.
Ist Telemedizin in Österreich erlaubt?
Ja. Das Ärztegesetz verlangt, den Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben, und nennt dabei ausdrücklich auch die Anwendung von Telemedizin (§ 49 Abs. 2). Ob sich eine Frage ohne Untersuchung klären lässt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall.
Was kostet die Gesundheitsberatung 1450?
Nur die üblichen Telefonkosten. 1450 ist rund um die Uhr erreichbar und empfiehlt Ihnen, wohin Sie sich mit Ihrem Anliegen wenden sollen.
Kann ich mich in Österreich online krankschreiben lassen?
Krankschreiben kann Sie die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Videokonsultationen mit Krankmeldung über 1450 hat das Sozialministerium als nächsten Ausbauschritt angekündigt; ob es sie in Ihrem Bundesland schon gibt, erfahren Sie unter 1450. Eine Krankenstandsbestätigung stellen wir nicht aus.
Bekomme ich nach einer Konsultation per Video ein e-Rezept?
Wenn die Ordination an das e-card-System angeschlossen ist und ein Rezepturrecht hat, kann sie das Rezept elektronisch ausstellen, und Sie holen das Medikament mit e-card, Code oder ID ab. Ein Rezept von einem Arzt im Ausland ist dagegen ein Dokument, das Sie in die Apotheke mitnehmen.
Ersetzt ein Online-Arzt die Hausärztin?
Nein. Ein schriftlicher Fragebogen eignet sich vor allem für eine laufende Therapie. Untersuchungen, Erstdiagnosen und Notfälle gehören in eine Ordination, zum Ärztenotdienst 141 oder zur Rettung 144.
Gilt ein Rezept aus einem anderen EU-Land in Österreich?
Grundsätzlich ja, wenn es die nötigen Angaben enthält. Bei begründeten Zweifeln darf die Apotheke die Abgabe verweigern, und das Arzneimittel bezahlen Sie selbst.
- RIS: § 49 Ärztegesetz 1998 (Abs. 2: Berufsausübung persönlich und unmittelbar, auch durch Anwendung von Telemedizin)
- Gesundheitsportal: Hotlines bei gesundheitlichen Problemen und Krisen (1450, Ärztenotdienst 141)
- Sozialministerium: Basisangebot für das Gesundheitsnavi 1450 (Mitteilung vom 22. Dezember 2025)
- e-card-System der Sozialversicherung: e-Rezept, Fragen und Antworten für Versicherte (Privatrezept als e-Rezept, Einlösung in EU-Ländern, Gültigkeit)
- ÖGK: Krankenstand, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Krankmeldung, Wahlarzt, Rückwirkung)
- Gesundheitsportal, Kontaktstelle Patientenmobilität: Rezepte für Arzneimittel aus dem EU-Ausland in Österreich